Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern

Zitiervorschlag
Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern. beck-aktuell, 18.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183131)
Der Betreiber eines Hotels muss der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.12.2015 entschieden (Az.: I ZR 21/14 – Königshof).
GEMA: Recht zur öffentlichen Wiedergabe der Werke und Leistungen verletzt
Die Beklagte betreibt in Berlin ein Hotel. Sie hat 21 Zimmer des Hotels mit Fernsehgeräten ausgestattet, die über eine Zimmerantenne verfügen, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden kann. Die GEMA ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie hat die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 30.06.2011 in Höhe von 765,76 Euro in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg geblieben.
BGH: Bloßes Bereitstellen von Einrichtungen ist keine Wiedergabe
Die Revision der Beklagten war dagegen erfolgreich. Der BGH hat die Klage jetzt abgewiesen. Die Beklagte habe weder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG in Verbindung mit § 20 UrhG) noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 UrhG in Verbindung mit § 22 Satz 1 UrhG) und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen beruhten auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG sei deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setze eine öffentliche Wiedergabe eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus. So nehme beispielsweise der Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Handlung der Wiedergabe vor. Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stelle dagegen keine Wiedergabe dar. Der Betreiber eines Hotels, der – wie die Beklagte – die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gebe die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schulde keine Urhebervergütung, betonte der BGH.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 17.12.2015
- I ZR 21/14
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Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern. beck-aktuell, 18.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183131)



