Keine Urheberrechtsverletzung durch Einbetten von Internet-Videos

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Keine Urheberrechtsverletzung durch Einbetten von Internet-Videos. beck-aktuell, 10.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191026)
Der Betreiber einer Internetseite begeht keine Urheberrechtsverletzung, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des "Framing" in seine eigene Internetseite einbindet. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.07.2015 im Verfahren um einen Film zur Wasserverschmutzung entschieden. Unklar sei im zugrundeliegenden Fall aber, ob das Video ohne Einverständnis der Nutzungsrechtsinhaberin bei "YouTube" eingestellt wurde. Hierüber müsse jetzt das Berufungsgericht entscheiden (Az.: I ZR 46/12 - Die Realität II).
Beklagte haben Werbefilm von YouTube auf ihre Webseite übernommen
Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken den etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel "Die Realität" herstellen. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war - nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung - auf der Videoplattform "YouTube" abrufbar. Die beiden Beklagten sind als selbstständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des "Framing" abzurufen. Bei einem Klick auf einen Link wurde der Film vom Server der Videoplattform "YouTube" abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen ("Frame") abgespielt.
Kläger wollen Schadensersatz
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hatte die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 Euro an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der BGH hat jetzt das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Framing ist kein öffentliches Zugänglichmachen
Das Berufungsgericht habe, so der BGH, mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des "Framing" kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinn des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheide, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung verletze auch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (RL 2001/29/EG) gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG grundsätzlich kein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe.
BGH verweist auf Rechtsprechung des EuGH
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des BGH ausgeführt, es liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien (GRUR 2014, 1196). Das gelte auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittele, dass es auf der Seite erscheine, auf der sich dieser Link befinde, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstamme.
Zustimmung des Rechteinhabers maßgebliches Kriterium
Den Ausführungen des EuGH ist nach Ansicht des BGH allerdings zu entnehmen, dass in solchen Fällen eine öffentliche Wiedergabe erfolgt, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegt. Danach hätten die Beklagten das Urheberrecht am Film verletzt, wenn dieser ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei "YouTube" eingestellt war. Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Der BGH hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Keine Aussetzung trotz weiteren Verfahrens vor EuGH
Der BGH erläutert, er habe erwogen, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in dem vom Hoge Raad der Niederlande am 07.04.2015 eingereichten Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-160/15 auszusetzen. Das niederländische Gericht habe dem EuGH die Frage vorgelegt, ob von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen sei, wenn das Werk auf der anderen Internetseite ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist. Der BGH hat gleichwohl von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen. Mit einer Entscheidung des EuGH in dem entsprechenden Verfahren sei frühestens in einem Jahr zu rechnen. Auf die dem EuGH in jenem Verfahren gestellte Frage komme es im vorliegenden Verfahren nur an, wenn der Film ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei "YouTube" eingestellt war. Es sei daher nicht angebracht, das Verfahren ohne Klärung dieser Frage auszusetzen.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 09.07.2015
- I ZR 46/12
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