Ex-Ministerpräsident Mappus bekommt nach EnBW-Deal keinen Schadenersatz von Kanzlei

Zitiervorschlag
Ex-Ministerpräsident Mappus bekommt nach EnBW-Deal keinen Schadenersatz von Kanzlei. beck-aktuell, 22.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172756)
Der ehemalige Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg, Stefan Mappus (CDU), hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Rechtsanwaltskanzlei Gleiss Lutz. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2016 hervor. Nach Auffassung des Gerichts hat ein Anwaltsvertrag im Allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten eines Vertreters des Mandanten, soweit der Gegenstand des Anwaltsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten ist und die Vermögenseinbußen des Vertreters darauf zurückzuführen sind, dass der Vertreter möglicherweise auf der Grundlage der anwaltlichen Beratung seinerseits seine gegenüber dem Mandanten bestehenden Pflichten verletzt hat (Az.: IX ZR 252/15).
Mappus: Anwaltsvertrag zwischen Land und Gleiss Lutz diente auch seinem Schutz
Der Kläger war von Februar 2010 bis Mai 2011 Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg. Das Land beauftragte die beklagte Anwaltskanzlei Ende November 2010 mit der anwaltlichen Beratung im Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb der Aktien der börsennotierten Energie Baden-Württemberg AG von der Electricité de France S.A. Der Kläger wirft den Beklagten vor, sie hätten ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt. Der Anwaltsvertrag habe auch seinem Schutz gedient. Durch die Pflichtwidrigkeit der Beklagten habe er einen Schaden erlitten. Dieser bestehe insbesondere in den Kosten, die ihm für seine Verteidigung im gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entstanden seien, sowie in Vermögenseinbußen aufgrund der Beendigung eines von ihm nach der Niederlegung seines Landtagsmandats aufgenommenen Dienstverhältnisses. Der Kläger hat deshalb eine Feststellungsklage erhoben.
OLG bezweifelte Näheverhältnis
Das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Nach Auffassung des OLG stehen dem Kläger aus dem Anwaltsvertrag zwischen dem Land und der beklagten Anwaltskanzlei keine Ansprüche gegen die Beklagten zu. Der Anwaltsvertrag enthalte keine ausdrücklichen Vereinbarungen über eine Einbeziehung des Klägers. Eine Schutzwirkung des Anwaltsvertrags zugunsten des Klägers ergebe sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung, weil es an einem ausreichenden Näheverhältnis des Klägers zu der dem Land geschuldeten Beratungsleistung der Beklagten fehle.
BGH verneint drittschützende Wirkung des Anwaltsvertrags
Auch die hiergegen gerichtete, vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Ein Anwaltsvertrag könne drittschützende Wirkung haben, sofern der Dritte mit der Leistung des Anwalts bestimmungsgemäß in Berührung kommt, der Mandant ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags hat, dies dem Anwalt erkennbar und der Dritte schutzbedürftig ist. Diese Voraussetzungen erfülle der vom Land mit der beklagten Anwaltskanzlei abgeschlossene Vertrag nicht, so der BGH. Die bisherigen Entscheidungen, in denen bei Anwaltsverträgen eine Schutzwirkung zugunsten eines Dritten anerkannt worden sei, beruhten in einer Fallgruppe darauf, dass die anwaltliche Beratung dem Dritten als Grundlage für Dispositionen über sein eigenes Vermögen dienen oder auf ihrer Grundlage dem Dritten ein Vermögensvorteil zugewendet werden soll. In anderen Fällen sei es darum gegangen, dass die Leistung des Anwalts auch dazu bestimmt war, dass der Dritte konkret feststehende Handlungsgebote, die ihn persönlich trafen, einhalten und so eine persönliche Haftung gegenüber Außenstehenden vermeiden konnte.
Beratung des Landes bringt kein Näheverhältnis zu Mappus
Damit sei der Beratungsvertrag des Landes mit der beklagten Anwaltskanzlei nicht vergleichbar. Gegenstand des Anwaltsvertrags sei die Beratung des Landes zu einer vom Land zu treffenden Entscheidung gewesen. Die Beratung eines Anwalts für Entscheidungen des Mandanten begründe regelmäßig kein Näheverhältnis für den Vertreter des Mandanten. Außerdem habe der Mandant in solchen Fällen im Allgemeinen kein Interesse an einer Einbeziehung seines Vertreters in den Schutzbereich eines Anwaltsvertrags, soweit der Vertreter seinerseits die ihn selbst gegenüber dem Mandanten treffenden Pflichten einzuhalten habe.
BGH verweist auf eigene Pflichtverletzungen aus dem Rechtsverhältnis zum Mandanten
Zur Begründung hat der Senat unter anderem darauf abgestellt, dass in diesen Fällen eine Gefahr von Vermögensschäden für den Vertreter typischerweise nur besteht, wenn diesem eigene Pflichtverletzungen aus dem Rechtsverhältnis zum Mandanten ob zu Recht oder Unrecht vorgeworfen werden. Insoweit erhalte der Vertreter des Mandanten aber schon dadurch ausreichenden Schutz, dass bereits der dem Mandanten erteilte Rechtsrat zu einer Verbesserung der Position des Vertreters führt. Befolge der Vertreter den dem Mandanten erteilten Rat, mindere dies das Haftungsrisiko des Vertreters bis hin zu einem möglichen Ausschluss eines Verschuldens des Vertreters. Regelmäßig bestünden keine Schutzpflichten des Mandanten zugunsten seines Vertreters für dessen rechtsgeschäftliches Handeln. Vielmehr habe in Vertretungsfällen typischerweise der Vertreter die Aufgabe, die Vermögensinteressen des von ihm vertretenen Mandanten zu schützen. Deshalb habe das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Schutzwirkung des Anwaltsvertrags zugunsten des Klägers verneinen können.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 21.07.2016
- IX ZR 252/15
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Ex-Ministerpräsident Mappus bekommt nach EnBW-Deal keinen Schadenersatz von Kanzlei. beck-aktuell, 22.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172756)



