EuGH soll Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Investitionsschutzabkommen klären

Zitiervorschlag
EuGH soll Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Investitionsschutzabkommen klären. beck-aktuell, 10.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176431)
Der Gerichtshof der Europäischen Union muss sich mit der bislang ungeklärten Frage der Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union befassen. Dies geht auf einen Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2016 zurück (Az.: I ZB 2/15).
Sachverhalt
Im Ausgangsrechtsstreit begehrt die Slowakische Republik die Aufhebung eines Schiedsspruchs, den die Antragsgegnerin, eine niederländische Versicherungsgruppe, gegen sie erwirkt hat. Die Tschechoslowakei und die Niederlande schlossen mit Wirkung zum 01.10.1992 ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen ("Bilateral Investment Treaty", im Folgenden BIT). Darin verpflichteten sich die Vertragsparteien dazu, die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei fair und gerecht zu behandeln, Betrieb und Nutzung dieser Investitionen nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen zu beeinträchtigen und den freien Transfer von Zahlungen, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen, zu gewährleisten. Außerdem stimmten die Vertragsparteien zu, dass über Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Partei ein Schiedsgericht entscheiden sollte.
Slowakische Republik machte Liberalisierung des Krankenversicherungsmarkts rückgängig
Mit Wirkung zum 01.05.2004 wurde die Antragstellerin Mitglied der Europäischen Union. Im selben Jahr öffnete sie den slowakischen Markt für ausländische Anbieter von privaten Krankenversicherungen. Die Antragsgegnerin wurde mit einem von ihr gegründeten Unternehmen in der Slowakischen Republik als Krankenversicherer tätig. Nach einem Regierungswechsel im Jahr 2006 machte die Antragstellerin die Liberalisierung des Krankenversicherungsmarkts teilweise rückgängig. Sie verbot den Einsatz von Versicherungsmaklern, die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft und die Veräußerung von Versicherungsportfolios. Nachdem das slowakische Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Verbots von Gewinnausschüttungen festgestellt hatte, ließ die Antragstellerin durch ein am 01.08.2011 in Kraft getretenes Gesetz Gewinnausschüttungen wieder zu.
Schiedsgericht verurteile Antragstellerin zu Schadensersatz in Millionenhöhe
Die Antragsgegnerin behauptet, aufgrund der gesetzlichen Regulierungsmaßnahmen der Antragstellerin sei ihr ein Schaden in zweistelliger Millionenhöhe entstanden. Sie hat in Frankfurt ein Schiedsverfahren eingeleitet, in dem sie die Antragstellerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Die Antragstellerin hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Sie hat geltend gemacht, mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union sei das im BIT enthaltene Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung unwirksam geworden, weil es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und deshalb unanwendbar sei. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit bejaht und die Antragstellerin dazu verurteilt, an die Antragsgegnerin 22,1 Millionen Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht erfolglos die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Mit der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof verfolgt sie ihren Aufhebungsantrag weiter.
Zulässigkeit einer Schiedsklausel im BIT bislang nicht geklärt
Seit dem Beitritt der Antragstellerin zur Europäischen Union ist das BIT ein unionsinternes Abkommen zwischen Mitgliedstaaten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht das Unionsrecht früher vereinbarten Regelungen in anderen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten im Kollisionsfall vor. Die Frage, ob eine Schiedsklausel in einem unionsinternen BIT mit dem Unionsrecht und insbesondere mit Art. 344, 267 und 18 AEUV vereinbar ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bislang nicht beantwortet. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren deshalb ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage gestellt, ob Art. 344, Art. 267 oder Art. 18 Abs. 1 AEUV in der vorliegenden Fallkonstellation einer Regelung in einem unionsinternen BIT entgegensteht, nach der ein Investor eines Vertragsstaats bei einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Vertragsstaat gegen diesen ein Schiedsverfahren einleiten darf.
EU-Kommission: Schiedsgerichte durften Streit nicht entscheiden
Nach Ansicht der Europäischen Kommission dürfen Schiedsgerichte aufgrund solcher Schiedsklauseln nicht über Streitigkeiten zwischen Privaten und einem Mitgliedstaat entscheiden. Das an die Mitgliedstaaten gerichtete Gebot des Art. 344 AEUV, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Unionsverträge allein durch die dort vorgesehenen Verfahren zu regeln, schließt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht aus, eine Streitigkeit zwischen einem Unternehmen und einem Mitgliedstaat vor einem Schiedsgericht auszutragen. Insbesondere sehen die Unionsverträge kein gerichtliches Verfahren vor, in dem ein Investor Schadensersatzansprüche geltend machen kann, die ihm aus einem unionsinternen BIT gegen einen Mitgliedstaat erwachsen.
BGH hält dagegen Schiedsklausel mit Unionsrecht grundsätzlich für vereinbar
Der Bundesgerichtshof möchte eine Unvereinbarkeit der Schiedsklausel mit Art. 267 AEUV ebenfalls verneinen. Die einheitliche Auslegung des Unionsrechts, die Art. 267 AEUV gewährleisten soll, könne im Schiedsverfahren dadurch sichergestellt werden, dass vor einer Vollstreckung das staatliche Gericht die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Unionsrecht überprüft und bei Zweifeln über die Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegt. Diese Prüfungsbefugnis bestehe zwar nur bei grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts, die für die Erfüllung der Aufgaben der Union und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässlich sind, und deshalb zur öffentlichen Ordnung zählen.
Schiedssprüche sollen auch Streit zwischen Unternehmen und Mitgliedstaaten regeln
Der Gerichtshof der Europäischen Union habe dies jedoch bei Schiedssprüchen in Streitigkeiten zwischen Privaten als zulässig angesehen, weil die Erfordernisse der Effizienz des Schiedsverfahrens es rechtfertigten, Schiedssprüche nur in beschränktem Umfang auf die Vereinbarkeit mit Unionsrecht zu überprüfen und die Aufhebung eines Schiedsspruchs oder die Versagung seiner Anerkennung nur in außergewöhnlichen Fällen vorzusehen. Der Bundesgerichtshof möchte bei Schiedsverfahren zwischen einem privaten Unternehmen und einem Mitgliedstaat keine anderen Maßstäbe anwenden.
Schiedsklausel könnte aber diskriminierend sein
Allerdings könnte die Schiedsklausel des BIT gegenüber Investoren anderer Mitgliedstaaten, die kein Schiedsgericht anrufen können, eine Diskriminierung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV darstellen. Das hätte aber nicht zwangsläufig zur Folge, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf die Schiedsklausel berufen könnte. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird eine Dritte diskriminierende Vorteilsgewährung regelmäßig dadurch beseitigt, dass die benachteiligten Personen Anspruch auf die gleiche Behandlung wie die begünstigten Personen haben. Diesen Dritten müsste also gegebenenfalls bei Streitigkeiten mit der Antragstellerin in gleicher Weise Zugang zu einem Schiedsgericht gewährt werden.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Beschluss vom 03.03.2016
- I ZB 2/15
Zitiervorschlag
EuGH soll Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Investitionsschutzabkommen klären. beck-aktuell, 10.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176431)



