BGH erklärt Klauseln zu Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in Riester-Verträgen für unwirksam

Zitiervorschlag
BGH erklärt Klauseln zu Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in Riester-Verträgen für unwirksam. beck-aktuell, 13.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182406)
Der Bundesgerichtshof hat zwei Teilklauseln in den Bedingungen von Riester-Rentenversicherungsverträgen eines deutschen Versicherungsunternehmens, welche die Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer betreffen, für intransparent und deshalb unwirksam erklärt. Damit bleibt es bei dem auf Klage zweier Verbraucherschutzverbände von der Vorinstanz gegenüber dem Versicherer ausgesprochenen Verbot, diese Klauseln weiterhin zu verwenden (Urteil vom 13.01.2016, Az.: IV ZR 38/14).
Rechtlicher Hintergrund
Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Eine Regelung hält deshalb einer Transparenzkontrolle unter anderem dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird.
Ausschluss von Beteiligung an Kostenüberschüssen wird nicht deutlich
Nach Auffassung des BGH wecken die beanstandeten Textstellen "Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen …." und – speziell zur Verteilung unter anderem von Überschüssen aus Kosteneinsparungen – "Auch von diesen Überschüssen erhalten die … Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit … 50% …)." bei dem Versicherungsinteressenten die Erwartung, in jedem Fall an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden. Entgegen der insoweit scheinbar uneingeschränkten Zusage werde ihm nicht ausreichend verdeutlicht, dass Rentenversicherungsverträge, deren Garantiekapital ein von der Beklagten in ihrem Geschäftsbericht festzusetzendes Volumen (derzeit 40.000 Euro) unterschreitet, aufgrund weiterer, an anderer Stelle getroffener Regelungen von der Beteiligung an Kostenüberschüssen von vornherein ausgeschlossen sind. Einen so weitgehenden und grundsätzlichen Ausschluss könne der durchschnittliche Vertragsinteressent, auf dessen Sicht es insoweit maßgeblich ankomme, dem Bedingungswerk nicht ausreichend entnehmen.
Ausreichender Hinweis zu gänzlichem Ausschluss von Verträgen mit geringem Garantiekapital fehlt
Die Bedingungen würden keinen hinreichenden Hinweis darauf enthalten, dass Verträge mit geringem Garantiekapital, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig 30% bis 50% des Riester-Rentenversicherungsverträge-Bestandes der Beklagten ausmachen, von der Beteiligung an den Kostenüberschüssen gänzlich ausgeschlossen werden sollen. Das erschließe sich erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen, die bis zum jährlichen Geschäftsbericht des beklagten Versicherers führen, wo an nicht hervorgehobener Stelle darüber informiert wird, dass der für die Kostenüberschussbeteiligung maßgebliche Zusatzüberschussanteil nur bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und – bei so genannten Grundbausteinen – bestimmten Garantiekapitalgrenzen gewährt wird.
Versicherer muss Versicherungsinteressenten Nachteilsrisiko aufzeigen
Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, ihr Verteilungssystem sei sachgerecht und entspreche inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben, ist das Berufungsgericht dem nicht entgegengetreten. Darauf komme es hier auch nicht an. Maßgebend ist nach der Entscheidung des BGH vielmehr, dass die von den Klägern angegriffenen Klauseln beim durchschnittlichen Versicherungsinteressenten die Erwartung erweckten, in jedem Fall immerhin mit einer Mindestbeteiligung auch an den Kostenüberschüssen zu partizipieren. Der Versicherer habe aber die Pflicht, den Versicherungsinteressenten das Nachteilsrisiko – möge es auch systembedingt zwangsläufig sein und wirtschaftlich nicht schwer wiegen (nach der Behauptung der Beklagten wären beispielsweise bei gleichmäßiger Verteilung des im Jahr 2012 insgesamt für die Kostenüberschussbeteiligung verwendeten Betrages von 300.000 Euro auf jeden Vertrag rechnerisch lediglich 60 Cent entfallen) – aufzuzeigen, weil es geeignet sei, deren Anlageentscheidung zu beeinflussen.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 13.01.2016
- IV ZR 38/14
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BGH erklärt Klauseln zu Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in Riester-Verträgen für unwirksam. beck-aktuell, 13.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182406)



