eBay-Verkäufer muss wegen Abgabe von Eigenangeboten Schadensersatz zahlen

Zitiervorschlag
eBay-Verkäufer muss wegen Abgabe von Eigenangeboten Schadensersatz zahlen. beck-aktuell, 24.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171336)
Treibt ein Verkäufer im Rahmen einer Internetauktion den Preis der von ihm angebotenen Gegenstände durch Eigengebote in die Höhe, kann dies hohe Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.08.2016 muss ein eBay-Verkäufer wegen Manipulation des Auktionsverlaufs 16.500 Euro Schadensersatz zahlen, nachdem auf den von ihm angebotenen Gebrauchtwagen außer dem Startgebot von einem Euro und den Geboten des Klägers kein sonstiges reguläres Gebot abgegeben worden war, so dass der Kläger den Wagen zum "Schnäppchenpreis" von 1,50 Euro ersteigern konnte (Az.: VIII ZR 100/15).
Verkäufer gab Eigengebote über zweites Benutzerkonto ab
Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten Pkw Golf 6 im Rahmen einer Internetauktion mit einem Startpreis von einem Euro zum Verkauf an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener Fremdbieter. Als einziger weiterer Fremdbieter beteiligte sich der Kläger an der Auktion. Dabei wurde er vom Beklagten, der über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, immer wieder überboten. Solche Eigengebote sind nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig. Bei Auktionsschluss lag ein "Höchstgebot" des Beklagten über 17.000 Euro vor, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam.
Kläger forderte 16.500 Euro Schadensersatz
Der Kläger war der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug für 1,50 Euro – den auf einen Euro folgenden nächsthöheren Bietschritt – ersteigert, da er ohne die unzulässige Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe "gewonnen" hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben, verlangte der Kläger 16.500 Euro Schadensersatz, den von ihm mindestens angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs.
OLG: Kein Schaden aus nicht erfülltem Kaufvertrag
Die Schadensersatzklage hatte in der ersten Instanz Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (veröffentlicht in NJW-RR 2014, 1363). Dabei ging das Berufungsgericht davon aus, dass zwischen den Parteien aufgrund der Internetauktion ein Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen zu einem Preis von 17.000 Euro zustande gekommen ist. Es komme insoweit auf das zuletzt vom Kläger abgegebene Gebot an, auch wenn der Beklagte den Kaufpreis durch seine rechtlich unwirksamen Eigengebote unzulässigerweise in die Höhe getrieben habe. Im Ergebnis habe der Kaufpreis somit den Verkehrswert des Fahrzeugs überstiegen, so dass dem Kläger aus dem Kaufvertrag selbst und dessen Nichterfüllung kein Schaden entstanden sei. Dagegen legte der Kläger Revision ein.
BGH: Wegen Eigengeboten kein Vertragsschluss
Die Revision hatte Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Der Beklagte habe durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen können. Der BGH bekräftigt, dass sich der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen nicht nach § 156 BGB (Versteigerung) beurteilt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB). Danach richte sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Angebot nur an "einen anderen", mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter.
Kläger Höchstbietender mit Gebot von 1,50 Euro
Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stamme daher vom Kläger, so der BGH. Es habe allerdings – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht 17.000 Euro, sondern lediglich 1,50 Euro betragen. Denn auch wenn er seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf 17.000 Euro erhöht habe, habe er damit noch keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichteten Annahmeerklärungen abgegeben. Deren Inhalt habe sich vielmehr darin erschöpft, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben. Nachdem aber außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von einem Euro auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden sei, sei der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 Euro Höchstbietender geworden.
Kaufvertrag nicht sittenwidrig
Laut BGH begründet es keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, dass dieser im Ergebnis zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Betrag zustande gekommen sei, da es gerade den Reiz einer Internetauktion ausmache, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" erwerben zu können. Dass der Kläger nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 Euro habe beanspruchen können, beruhe allein auf dem erfolglosen Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 24.08.2016
- VIII ZR 100/15
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eBay-Verkäufer muss wegen Abgabe von Eigenangeboten Schadensersatz zahlen. beck-aktuell, 24.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171336)



