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BGH bittet EuGH um Klärung der Fluggastrechte bei sich aufbauenden Verspätungen

Schutz des Anwaltsberufs

Der Europäische Gerichtshof soll darüber entscheiden, ob bei einer geringfügigen Ankunftsverspätung eines direkten Anschlussflugs mit der Folge einer dreistündigen Verspätung am Endziel auch dann ein Ausgleichsanspruch bestehen kann, wenn die Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.07.2016 entschieden (Az.:X ZR 138/15).

Sachverhalt

Im Ausgangsfall beanspruchen die Kläger Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 Euro wegen eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) 261/2004. Sie hatten bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise mit Flügen von Hamburg über Las Palmas nach Fuerteventura gebucht. Der Flug von Hamburg nach Las Palmas, der von der Beklagten durchgeführt wurde, sollte um 12.40 Uhr starten und um 16.30 Uhr landen. Im Anschluss sollten die Kläger um 17.30 Uhr mit einer anderen Fluggesellschaft weiter nach Fuerteventura fliegen. Nach dem Vortrag der Kläger kam der Zubringerflug in Las Palmas mit einer Verspätung von etwa 20 Minuten an. Die Kläger verpassten deshalb ihren Anschlussflug und erreichten Fuerteventura mit einer Verspätung von etwa 14 Stunden.

LG verneinte Ausgleichsanspruch

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, auch die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hatte die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung - eine Verspätung am Zielort von drei Stunden oder mehr - verneint. Der erste Flug sei nur geringfügig verspätet angekommen. Für die Gesamtverspätung habe die Beklagte nicht einzustehen, weil sie den Anschlussflug nicht durchgeführt und keinen Einfluss auf die Koordination der beiden Flüge durch den Reiseveranstalter gehabt habe. Der Fluggast werde dadurch nicht schutzlos gestellt, da ihm Gewährleistungsansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen könnten.

BGH: Voraussetzungen für Ausgleichsanspruch nicht umfassend geklärt

Der Bundesgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch in dieser Konstellation noch nicht hinreichend geklärt seien. Deshalb hat er den für die Auslegung der Fluggastrechteverordnung zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung ersucht. Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch sei nach der Rechtsprechung des EuGH eine Verspätung von drei Stunden oder mehr am Endziel. Endziel sei der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen sei der Zielort des letzten Fluges maßgebend. Nicht hinreichend geklärt sei aber die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch zusätzlich voraussetze, dass das die Verspätung verursachende Luftfahrtunternehmen einen Flugschein oder eine Buchungsbestätigung für beide Flüge ausgegeben hat oder ob es ausreiche, wenn eine entsprechende Buchungsbestätigung durch einen Reiseveranstalter erteilt wird.

BGH hält Ausgleichsanspruch für gegeben

Der EuGH habe sich bisher nur mit der zuerst genannten Fallkonstellation befasst. Da der BGH dazu neigt, einen Ausgleichsanspruch auch in der zweiten Konstellation zu bejahen, hat er dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung auch dann bestehen kann, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat.

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