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BGH

Airlines dürfen vollständige Zahlung des Flugpreises bereits bei der Buchung verlangen

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Luftfahrtunternehmen dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen, dass der Flugpreis – unabhängig von seiner Höhe oder dem zeitlichen Abstand zwischen Buchung und Flugantritt – bereits unmittelbar bei Abschluss des Luftbeförderungsvertrags vollständig zu bezahlen ist. Der Bundesgerichtshof sieht die Fluggäste durch eine solche Regelung nicht unangemessen benachteiligt. Auch widerspreche sie nicht den wesentlichen Grundgedanken des Personenluftbeförderungsrechts (Urteile vom 16.02.2016, Az.: X ZR 97/14, X ZR 98/14 und X ZR 5/15).

Verbraucherverband hatte geklagt

Der Kläger, ein Verbraucherverband, hatte von den Beklagten gemäß § 1 UKlaG begehrt, die Verwendung entsprechender Vorauszahlungsklauseln in ihren Beförderungsbedingungen zu unterlassen. Bei den Beklagten handelt es sich um zwei inländische Luftfahrtgesellschaften (Az.: X ZR 97/14 und Az.: X ZR 98/14) sowie den Betreiber einer Internetplattform, auf der dieser Flugbeförderungsdienstleistungen anbietet, wobei die Flüge von einer konzernangehörigen oder von anderen Luftfahrtgesellschaften durchgeführt werden (Az.: X ZR 5/15).

Kein Konsens der Berufungsgerichte

Die Berufungsgerichte haben übereinstimmend die angegriffenen Vorauszahlungsklauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unterworfen. Bei der Abwägung der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Beibehaltung der bisherigen Vorauszahlungspraxis mit den beeinträchtigten Interessen der Verbraucher sind sie jedoch zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Frage gelangt, ob der Verbraucher bei Verwendung einer Vorleistungsklausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.

BGH bejaht Zulässigkeit der Vorauszahlungsklausel

In den Revisionsverfahren hat der BGH grünes Licht für die beanstandete Klausel gegeben. Die Verpflichtung des Fluggasts, das Beförderungsentgelt bei Vertragsschluss zu entrichten, widerspreche nicht wesentlichen Grundgedanken des Personen(Luft)beförderungsrechts im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, so das Fazit des höchten deutschen Zivilgerichts.

Werkvertragliche Regelungen nur eingeschränkt anwendbar

Auch wenn der Personenbeförderungsvertrag grundsätzlich als Werkvertrag zu qualifizieren sei, so der BGH, könnten die werkvertraglichen Regelungen das Leitbild des Personenbeförderungsvertrags allenfalls mit erheblichen Einschränkungen bestimmen. Insbesondere werde der Personenbeförderungsvertrag nicht derart von den Regelungen zur Fälligkeit der werkvertraglichen Vergütung nach §§ 641, 646 BGB und zur Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB geprägt, dass Vorauszahlungsklauseln als unvereinbar mit dem gesetzlichen Gerechtigkeitsmodell anzusehen wären. Denn bei der Personenbeförderung bestehe kein Sicherungsrecht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers, der einerseits ungesichert der Gefahr von Zahlungsausfällen in erheblicher Größenordnung ausgesetzt, aber andererseits kraft Gesetzes zur Beförderung verpflichtet sei. Eine Vertragsgestaltung, bei der das Beförderungsentgelt erst bei Ankunft am Zielort zur Zahlung fällig würde, wäre beim Massengeschäft der Fluggastbeförderung im Linienverkehr auch weder interessengerecht noch praktikabel, so das Gericht weiter.

Auch Interessenabwägung spricht nicht gegen sofortige Fälligkeit gesamten Flugpreises

Auch die gebotene Interessenabwägung erfordere es nicht, eine Vorauszahlung auf eine Anzahlung bei Vertragsschluss (in Höhe von regelmäßig maximal 20% des Flugpreises) und eine höchstens 30 Tage vor Flugantritt fällige Restzahlung zu beschränken, wie dies der Rechtsprechung des BGH zum Reisevertragsrecht entspräche (vgl. dazu NJW 2015, 1444), so die Karlsruher Richter. Die mit der Pflicht zur sofortigen Vorauszahlung in voller Höhe einhergehenden Nachteile des Fluggasts seien insbesondere nicht von solchem Gewicht, dass eine Umstellung der weltweit üblichen und einem einheitlichen ‒ von der International Air Transport Association (IATA) empfohlenen ‒ Standard folgenden Abrechnungspraxis der Luftfahrtunternehmen unter Beeinträchtigung deren auch im Allgemeininteresse liegender wirtschaftlicher Tätigkeit im Linienverkehr geboten wäre.

BGH sieht Fluggäste ausreichend geschützt

Zwar verliere der Fluggast bei einer Vorauszahlung das Recht, die Zahlung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (vgl. dazu § 320 BGB), räumten die Richter ein. Dieses Leistungsverweigerungsrecht sei jedoch vor Flugantritt regelmäßig ohne Bedeutung, weil der Fluggast keinen Einblick in die Flugvorbereitungen des Luftfahrtunternehmens habe. Zudem bestehe anders als im Reisevertragsrecht bei Luftbeförderungsverträgen im Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung (EG-VO Nr. 261/2004 vom 11.02.2004)  für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen aufgrund der darin gewährten unabdingbaren Mindestrechte der Fluggäste ein unionsrechtlicher Mechanismus, der präventiv auf die Luftfahrtunternehmen einwirke und diese zur Einhaltung der Flugplanung und Erbringung der vertraglichen Beförderungsleistung anhalte, heißt es im Urteil des BGH weiter.

Vom Fluggast zu tragendes Insolvenzrisiko gering

Auch das vom Fluggast zu tragende Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners ist laut BGH durch die unionsrechtlichen wie nationalen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen, denen Luftfahrtunternehmen im Linienverkehr unterliegen, deutlich verringert. Soweit der Verbraucherverband schließlich auf den bei vollständiger und sofortiger Vorauszahlung eintretenden Liquiditäts- und etwaigen Zinsnachteil des Fluggasts bei einer frühzeitigen Flugbuchung verweist, werde dieser wirtschaftlich regelmäßig durch einen Preisvorteil des Kunden gegenüber einer späteren Buchung ausgeglichen, so der BGH abschließend.

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