Tochter von "Kaiserreichsgruppen"-Führer muss ins Gefängnis

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Tochter von "Kaiserreichsgruppen"-Führer muss ins Gefängnis. beck-aktuell, 14.07.2026 (abgerufen am: 14.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201986)
Ihr Vater war Mitgründer einer Reichsbürger-Gruppe, die einen Sturz der Regierung plante und den damaligen Gesundheitsminister Lauterbach entführen wollte. Nun muss die Frau selbst in Haft, weil sie für ihn Chatgruppen verwaltete und Sprengstoffanleitungen erstellte.
Verurteilungen wegen Hochverrat sind selten und somit war die Frage, ob eine Beihilfe zu diesem strafbar ist, bislang nicht abschließend beantwortet. Nun stellt der BGH klar: Auch zu solchen Vorfeld-Delikten kann man Beihilfe leisten. Der 3. Strafsenat in Karlsruhe bestätigte damit die Verurteilung einer Frau, die die medial als "Kaiserreichsgruppe" oder "Vereinte Patrioten" bekannt gewordene Vereinigung bei den Vorbereitungen eines geplanten Umsturzes unterstützt hatte. Sie habe sich damit unter anderem wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund strafbar gemacht, so der (Beschluss vom 15.04.2026 – 3 StR 538/25).
Die Gruppe hatte Anfang 2022 den gewaltsamen Sturz der Bundesregierung geplant. Vorgesehen gewesen seien eine öffentlich inszenierte Machtübernahme, die Entführung des damaligen Bundesgesundheitsministers Karl Lauterbach sowie Sabotageakte gegen die Strominfrastruktur. Nach den Feststellungen der Vorinstanz sollten Strommasten und Umspannwerke an mehreren Orten gesprengt werden, um einen bundesweiten Blackout auszulösen. Danach wollte man auf Basis der Reichsverfassung von 1871 eine neue Regierung bilden.
Tochter teilte Überzeugungen nicht, half aber trotzdem
Wegen dieser Pläne sind bereits diverse Mitglieder der "Kaiserreichsgruppe", darunter der Vater der nun verurteilten Frau, unter anderem wegen der Gründung einer terroristischen Vereinigung und der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund für schuldig befunden. Deren Haftstrafen bestätigte der BGH bereits.
Die 34-Jährige selbst hatte die politischen Ziele der Gruppierung zwar nicht geteilt. Sie hatte die Aktivitäten ihres Vaters jedoch unterstützt, indem sie unter anderem Chatgruppen administrierte, ihren Pkw für Treffen der Beteiligten zur Verfügung stellte und eine Anleitung zur Herstellung von Giften und Sprengstoffen als PDF-Datei zusammenstellte. Hierfür wurde auch sie vom OLG Koblenz schließlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt, gegen die sie Revision einlegte und allgemein die rechtliche Würdigung der Vorwürfe gegen sie rügte.
Möglichkeit der Beihilfe war umstritten
Der BGH stellte nun klar, dass eine Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen möglich sei. Weder der Wortlaut noch die Struktur des § 83 StGB stünden einer solchen Strafbarkeit entgegen.
Zwar werde in Teilen der älteren Literatur vertreten, dass die Strafbarkeit dadurch zu weit in das Vorfeld einer eigentlichen Tat verlagert werde. Dem folgte der Senat jedoch nicht. Auch bei Vorbereitungshandlungen lasse sich anhand von Gewicht des Tatbeitrags, Tatherrschaft und Tatinteresse zwischen täterschaftlichem Handeln und bloßer Unterstützung unterscheiden.
Zudem entspreche diese Differenzierung dem Schuldprinzip: Nur so könnten Personen mit untergeordneten Beiträgen schuldangemessen bestraft werden. Eine unverhältnismäßige Ausweitung der Strafbarkeit sah der BGH darin nicht, weil eine Beihilfe nur in Betracht komme, wenn bereits eine strafbare Vorbereitung eines hinreichend konkretisierten und ausreichend gefährlichen hochverräterischen Unternehmens vorliege.
Der Senat bestätigte außerdem die Bewertung, dass die Planungen der Gruppe den Tatbestand der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens erfüllten. Die Anschlags- und Umsturzpläne seien hinsichtlich Ziel, Vorgehen und Zeitpunkt ausreichend konkretisiert gewesen. Dass ihre Umsetzung nach Ansicht des BGH voraussichtlich nicht von Erfolg gekrönt gewesen wäre, stehe der Strafbarkeit nicht entgegen.
- Redaktion beck-aktuell, mam
- BGH
- Beschluss vom 15.04.2026
- 3 StR 538/25
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