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Hitlergruß-Wahlplakat

BGH bestätigt Verurteilung von AfD-Politiker Möller

Ein Wahlplakat der AfD an einer Straßenlaterne
Obacht bei der Auswahl der Wahlplakate! © Felix Geringswald / Adobe Stock

Der BGH hat die Revision eines brandenburgischen Landtagsabgeordneten verworfen, der ein Wahlplakat mit einer dem Hitlergruß ähnlichen Geste verbreitet hatte. Der AfD-Politiker gilt damit als vorbestraft.

Der 3. Strafsenat des BGH hat die Revision des brandenburgischen AfD-Landtagsabgeordneten Wilko Möller verworfen. Seine Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist damit rechtskräftig (Beschluss vom 13.10.2026 – 3 StR 315/26).

Das LG Frankfurt (Oder) hatte den Politiker im Februar zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 116 Euro verurteilt – insgesamt 11.600 Euro. Ab 90 Tagessätzen wird eine Verurteilung ins Führungszeugnis eingetragen. Möller gilt damit als vorbestraft.

Familienbild mit fataler Geste

Anlass war ein Wahlplakat aus dem Sommer 2024. Es zeigte einen Mann und eine Frau, die mit schräg nach oben gestreckten Armen ein schützendes Dach über drei Kindern auf einem Sofa bildeten. Eine Werbeagentur hatte das Motiv gestaltet und dabei ein Foto aus dem Internet gespiegelt. Durch die Spiegelung reckte der links im Bild stehende Mann seinen rechten Arm nahezu gerade nach oben – die Ähnlichkeit mit dem Hitlergruß war kaum zu übersehen. Begleitet wurde das Bild vom AfD-Logo und dem Schriftzug "Wir schützen Eure Kinder".

Möller erkannte die Ähnlichkeit nach den Feststellungen des LG, ließ das Plakat aber dennoch rund 50-fach drucken und in Frankfurt (Oder) aufhängen. Genau darin sah das Gericht den Vorsatz: Wer das Verwechslungspotenzial erkennt und trotzdem plakatiert, verwendet ein Kennzeichen im Sinne von § 86a StGB. Die Vorschrift erfasst neben originalen NS-Symbolen ausdrücklich auch solche, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 86a Abs. 2 S. 2 StGB).

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BGH findet keinen Rechtsfehler

Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige Strafsenat prüfte das Urteil auf die von Möller erhobenen Rügen hin und fand keinen Fehler zu dessen Nachteil. Einzelheiten zur Begründung teilte der BGH nicht mit; bei einer Revisionsverwerfung durch Beschluss ist das üblich.

Möller hatte die Vorwürfe stets bestritten. Sein Verteidiger Hans-Christoph Jahr erklärte nach dem erstinstanzlichen Urteil, die Entscheidung halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Brandenburgs AfD-Landeschef René Springer zweifelte seinerzeit die Unabhängigkeit der Justiz an. Es gehe nicht um ein Plakat, sondern um die Partei.