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Verspätete Meldung

Steuerfrei heißt nicht straffrei

Steuerformular mit Brille darauf
Steuervereinfachung mit Risiko © lettas/adobe

Ein Getränkehändler wollte nach seiner Untersuchungshaft keinen Ärger mehr mit dem Finanzamt. Also setzte er auf steuerfreie EU-Geschäfte – und verzichtete gleich ganz auf Steuererklärungen. Später wollte er das Versäumte nachholen. Zu spät?

Eine nachträgliche Umsatzsteuerbefreiung macht eine bereits vollendete Steuerhinterziehung nicht ungeschehen. Das hat der BGH klargestellt. Die rückwirkende Steuerfreiheit kann sich aber strafmildernd auswirken (Beschluss vom 05.08.2026 – 1 StR 197/26).

Nach einer Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatz- und Biersteuer wollte der Vorstand einer Getränkehandels-AG künftig von den Finanzbehörden unbehelligt bleiben. Er nahm den Geschäftsbetrieb im Oktober 2022 wieder auf, beschränkte sich auf alkoholfreie Getränke und verkaufte diese als vermeintlich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach Frankreich und Luxemburg. Auf seinen Rechnungen stand "tax free intra-community delivery". Steuererklärungen gab er nicht mehr ab, Bücher führte er ebenfalls nicht.

Bis September 2024 erzielte die AG so rund 3,85 Millionen Euro Umsatz. Auch die für die Steuerbefreiung erforderlichen zusammenfassenden Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern unterblieben. Insgesamt verkürzte der Vorstand dadurch rund 636.000 Euro Umsatzsteuer. Erst wenige Tage vor Beginn seines Strafprozesses im Oktober 2025 reichte er die Meldungen nach. Seine Hoffnung: rückwirkende Steuerfreiheit und damit auch Straffreiheit.

Das LG Mannheim verurteilte ihn jedoch wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Die verspäteten Meldungen könnten zwar teilweise die Steuerschuld rückwirkend beseitigen, nicht aber die bereits vollendeten Straftaten.

Steuerfreiheit gibt es nicht ohne Meldung

Der erste Strafsenat bestätigte die Verurteilung. Die Umsatzsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG setze voraus, dass die Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a UStG rechtzeitig, vollständig und richtig abgegeben würden. Das sei keine bloße Formalität, sondern eine materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung. Damit solle Umsatzsteuerbetrug im grenzüberschreitenden Handel verhindert werden. Weil der Vorstand die Meldungen zunächst nicht abgegeben habe, seien die Lieferungen bei Ablauf der maßgeblichen Fristen nicht steuerbefreit gewesen. Mit der Verletzung seiner Erklärungspflichten habe er die Steuerhinterziehung in allen fünf Fällen vollendet.

Daran ändere auch nichts, dass die Finanzverwaltung aufgrund der nachgereichten Meldungen in drei Fällen rückwirkend Steuerfreiheit gewährte. Denn § 370 AO sei ein Gefährdungsdelikt. Geschützt werde das öffentliche Interesse an einer rechtzeitigen und vollständigen Besteuerung. Das strafbare Unrecht liege bereits darin, dass fehlende Informationen die ordnungsgemäße Besteuerung gefährdeten. Eine spätere Steuerbefreiung könne diese Gefährdung nicht nachträglich beseitigen. Andernfalls könnten Steuerpflichtige ihre Erklärungspflichten zunächst ignorieren und erst nach Entdeckung ihrer Taten nachholen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO liege hier ebenfalls nicht vor.

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Steuerfreiheit wirkt immerhin strafmildernd

Ganz folgenlos blieb das Nachreichen der Meldungen allerdings nicht. Entfalle die Steuerschuld rückwirkend, müsse das Gericht dies bei der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigen. Schaffe dieser die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nachträglich selbst, sei das zudem positives Nachtatverhalten. Das LG Mannheim habe beides ausreichend berücksichtigt, so der BGH. Die Revision des Getränkehändlers blieb erfolglos.