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Tritte und Schläge im Einsatz

Schuldspruch nach Polizeigewalt bleibt bestehen

Polizist hält einen Fahrer an.
Eigentlich wollte der Polizeioberkommissar lediglich ein Fahren ohne Fahrerlaubnis verhindern. (Symbolbild) © Gerhard Seybert / Adobe Stock

Ein Polizist setzte Reizstoff, Schlagstock und Tritte gegen einen psychisch erkrankten Mann ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt. Über die Strafe ist wegen Fehlern bei der Zumessung neu zu entscheiden.

Ein Polizeioberkommissar hat bei einem Einsatz gegen einen psychisch erkrankten Mann offensichtlich unverhältnismäßig gehandelt. Der BGH hat seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt im Schuldspruch bestätigt. Zugleich stellt der 2. Strafsenat klar, nach welchen Maßstäben die strafrechtliche Rechtmäßigkeit solcher Diensthandlungen zu beurteilen ist (Beschluss vom 26.08.2026 – 2 StR 469/25).

Nach den Feststellungen des LG Aachen wollte der Beamte verhindern, dass der mit ihm persönlich verfeindete Mann ohne Fahrerlaubnis weiterfuhr. Dafür hatte sich der Polizist zuvor in den Dienst versetzt. Als andere Mittel den Mann nicht dazu bewegten, sein Fahrzeug zu verlassen, zerschlug der Beamte die Seitenscheibe der von innen verschlossenen Fahrertür. Auch gemeinsam mit zwei hinzugerufenen Kollegen gelang es ihm anschließend nicht, den Mann mit einfacher körperlicher Gewalt aus dem Wagen zu holen.

Reizstoff, Schlagstock und Tritte

Daraufhin ließ sich der Polizeioberkommissar ein Reizstoffsprühgerät geben und setzte es nach vorheriger Androhung gegen den Fahrer ein. Als dieser weiterhin im Auto blieb, trat der Polizist ihm zwei- bis dreimal gegen die Kniekehle und schlug dreimal wuchtig mit dem Einsatzmehrzweckstock gegen die Außenseite des linken Knies, um ihn von seinem Fahrzeug zu lösen.

Während die beiden anderen Beamten versuchten, den Mann auf der Fahrerseite herauszuziehen, trat der Angeklagte von der Beifahrerseite mindestens zweimal gegen dessen rechten Oberarm. Er wollte ihn damit in Richtung Fahrertür drängen. Dabei traf er auch den Kopf des Mannes. Das LG Aachen verurteilte ihn wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt nach § 340 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 224 Abs. 1 StGB. Dagegen legte der Polizist Revision ein.

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Offensichtlich unverhältnismäßiges Handeln

Der BGH bestätigte die rechtliche Bewertung im Ergebnis. Entscheidend sei der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff. Danach müssen die äußeren Voraussetzungen für das Eingreifen vorliegen: Der Beamte muss örtlich und sachlich zuständig sein und die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhalten. Zudem muss er entweder aufgrund einer wirksamen Anordnung eines Weisungsberechtigten handeln oder ein ihm eingeräumtes Ermessen pflichtgemäß ausüben.

Diese Anforderungen gelten auch bei der Beurteilung einer Diensthandlung als Körperverletzung im Amt. Eine vorwerfbare Ermessensüberschreitung sieht der BGH jedenfalls dann, wenn der Beamte offensichtlich gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt. So lag es hier. Der Schuldspruch ist damit rechtskräftig.

Fehler bei Strafzumessung

Die Strafzumessung des LG hatte dagegen keinen Bestand. Es hatte die besonderen Belastungen des Kommissars durch die Dauer des Strafverfahrens nicht geprüft und bewertet. Dasselbe gilt für seinen behaupteten Irrtum über die rechtliche Zulässigkeit seines Handelns. Dieser wäre nach dem BGH zwar in jedem Fall vermeidbar gewesen, hätte aber ebenfalls geprüft und bewertet werden müssen.

Über die zu verhängende Strafe muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Im Übrigen ist die landgerichtliche Entscheidung rechtskräftig.