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Angriff auf Sanitäter

Auch wer Hilfe braucht, kann Täter sein

Ein rettungssanitäter ist von hinten zu sehen, vor seinem Rettungswagen stehend.
Schutz für Sanitäter - auch vor dem Verletzten © Christian Schwier / Adobe Stock

Tätliche Angriffe gegen medizinische Hilfskräfte sind strafbar - aber gilt das auch für aggressive Patienten, die sich gegen eine Behandlung wehren? Der BGH hat diese umstrittene Frage nun geklärt.

Laut dem BGH kann ein tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§ 115 Abs. 3 S. 2 StGB) auch dann erfüllt sein, wenn die in Not geratene Person selbst die herbeigeeilten Notfallsanitäter angreift (Beschluss vom 01.09.2026 – 3 StR 333/26).

Unter starkem Alkoholeinfluss schnitt sich ein Mann in der Öffentlichkeit die Handgelenke auf und erklärte, sich selbst töten zu wollen. Passanten riefen daraufhin Notfallsanitäter, er verweigerte eine Behandlung jedoch, schlug mit den Armen um sich und beschimpfte die Hilfskräfte. Einer Rettungskraft drohte er damit, sie mit einer Axt zu erschlagen. Dann packte er ihren Kollegen am Kragen und würgte ihn, bevor ein Gerangel ausbrach. 

Das LG Halle verurteilte den Mann unter anderem wegen tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§ 115 Abs. 3 S. 2 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Mit seiner Revision machte er nun die Verletzung materiellen Rechts geltend. Dem BGH stellte sich dabei die Frage, ob ein tätlicher Angriff nach § 115 Abs. 3 S. 2 StGB überhaupt von jemandem begangen werden kann, zu dessen Hilfe die Hilfskräfte gerade gekommen waren und der die Behandlung verweigerte. Der 3. Strafsenat hat das nun bejaht.

Auch zivile Helfer genießen Schutz

Auch die in Not geratene Person selbst könne tauglicher Täter im Sinne der Vorschrift sein, so das Gericht. Mit der Strafnorm wolle der Gesetzgeber die Kräfte der Feuerwehr, des medizinischen Notdienstes und des Katastrophenschutzes während Einsätzen vor Behinderungen und tätlichen Angriffen bewahren.

Natürlich diene sie einerseits dem Schutz der hilfsbedürftigen Person selbst, indem sie ihre Rettungschancen erhöhe. Andererseits schütze sie aber auch die Helfer, die in Notsituationen besonders verletzlich seien. Denn typischerweise würden sich diese so sehr auf den Einsatz konzentrieren, dass sie sich nicht um ihren eigenen Schutz kümmern könnten.

Aus diesem Grund bestehe hier kein Anlass, Hilfsbedürftige selbst aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Entgegen einigen Meinungen aus der Literatur müsse die Norm insofern nicht teleologisch reduziert werden. Der Gesetzgeber habe die "emotional aufgeladene Atmosphäre" von Notsituationen und die gelegentliche Gewaltbereitschaft von Patienten außerdem ausdrücklich im Blick gehabt, als er im Jahr 2021 auch den medizinischen Dienst und die Notaufnahme in den § 115 Abs. 3 StGB aufnahm. Der Senat gab außerdem zu bedenken, dass von Notlagen häufig auch mehrere Personen betroffen sein könnten. Tätliche Angriffe auf Hilfskräfte seien somit auch deshalb strafbar, da sie die Versorgung weiterer Hilfsbedürftiger betreffen könnten.