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Standpunkt

Steine statt Brot?

Blick von oben auf ein Feuerwehrauto bei Nacht.
© A-Quantix/adobe

Die im Regierungsentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens vorgesehenen Verschärfungen der Sanktionen könnten – wie darzulegen ist – den Schutz der Geschützten möglicherweise sogar infrage stellen.

Seit 2015 ist § 46 StGB nicht mehr nur die Generalklausel der Strafzumessung, das heißt der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des ermittelten Strafrahmens, sondern zugleich Abbild rechtspolitischer Diskurse, indem in Abs. 2 Satz 2 eine in drei Schritten ausgebaute Zahl konkreter Tatmotive („hate crimes“) genannt wurde, bei deren Vorliegen die Strafe zu schärfen ist. Das war ein erster Fremdkörper im Gesamtgefüge der Strafzumessungsregeln, die bis dahin stets neutral gefasst waren, so dass je nach Gewichtung der festgestellten Umstände bzw. Motive im Einzelfall die Strafe geschärft oder gemildert werden kann. Das gilt noch für die verschuldeten Auswirkungen der Tat; sind diese gering, ist die Strafe milder, sind sie hoch, fällt sie höher aus.

Nunmehr soll innerhalb derselben – wie bei den Motiven – eine Gruppe herausgehoben werden: Besteht die Auswirkung in der Eignung der Tat, „eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“, soll die konkrete Strafe höher ausfallen als ohne diese Eignung. Angesichts des Doppelbestrafungsverbots aus § 46 III StGB gilt dies nicht für die neu zum Schutz von für das Gemeinwohl aktiven Personen zu schaffenden Tatbestände. Wer allerdings eine Körperverletzung zur Einschüchterung eines Bürgermeisters einsetzt, kann danach im Rahmen von § 223 StGB schärfer bestraft werden, als wenn er diesen aufgrund persönlicher Abneigung verletzt hat.

Aus der Begründung erhellt sich, dass dies vor allem symbolische Wirkung haben soll, denn schon bisher konnten negative Auswirkungen auf ehrenamtliche oder berufliche Gemeinwesensaktivitäten strafschärfend berücksichtigt werden. Allerdings stellt sich – das zeigt die Diskussion um die explizierten Motive – mit der ausdrücklichen Nennung einer konkreten Eignung immer zugleich die Frage, wie mit anderen Gefährdungspotenzialen umzugehen sein soll. Aus deren Nichtnennung könnte deren Ungleichbehandlung folgen; – oder folgt aus dem „auch“ im Textvorschlag umgekehrt, dass alle anderen Gefährdungspotenziale als Auswirkungen bereits strafschärfend zu berücksichtigen sind und sich dies nur für den explizierten Fall gerade nicht versteht? Dazu passt aber nicht der Hinweis auf ein Urteil in der Begründung.

Auch in § 130 StGB-RegE sind Verschärfungen vorgesehen. Die Anhebung der Strafrahmenobergrenze in Abs. 2 auf diejenige in § 130 I StGB entspricht der Bedeutung des Internets für Volksverhetzungen und ist daher überzeugend. Darüber hinaus sieht der Abs. 9 vor, dass wie sonst nur für Verbrechen im Sinne von § 12 StGB bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden und Rechte aus Wahlen zu erlangen, entzogen werden kann. Problematisch ist, dass dies hier – anders als in § 45 StGB – fakultativ ausgestaltet und damit letztlich der Verlust öffentlicher Ämter und des passiven Wahlrechts in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Das birgt hier erhebliches Konfliktpotenzial. Wird der Spitzenkandidat einer Partei vor einer Wahl wegen Volksverhetzung verurteilt, steht der Richter vor einem Dilemma: Erkennt er auch auf einen Ausschluss des passiven Wahlrechts, hat dies völlig andere Auswirkungen auf die Wahlen als wenn er davon absieht. Das zeigt die Debatte um Marine Le Pen in Frankreich. Der Verweis auf § 45 StGB hilft nicht weiter, denn dort sind die Voraussetzungen – Verurteilung wegen eines Verbrechens – wie auch die Folge – zwingender Ausschluss vom passiven Wahlrecht – gesetzlich fixiert. Fragwürdig ist obendrein, dass in § 45 StGB schwere Tatbestände vorgesehen sind, während § 130 IV und V StGB mit einer Strafrahmengrenze von drei Jahren eher im unteren Bereich ressortieren. Vielleicht sollte man diese Folge daher auf Rückfalltäter des § 130 StGB beschränken.

Riskante Ermessensentscheidung

In der Praxis dürfte § 130 IX StGB-RegE den Strafrichter ins Fadenkreuz öffentlicher Attacken rücken und ihm damit „Steine statt Brot“ geben; daher sollte man den Entzug des passiven Wahlrechts einer großen Strafkammer vorbehalten. Dann können die Richter sich vor dieser folgenschweren Entscheidung beraten und sind gegen eine Individualisierung ihrer Entscheidung durch das Beratungsgeheimnis geschützt. Dass der § 46 StGB-RegE eine Strafschärfung wegen solcher Angriffe – sind sie strafbewehrt – vorsieht, ist sonst wohl nur ein schwacher Trost.

Dieser Text stammt aus Heft 42/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.

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