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BFH

Zuzahlungen für Praxis- und Rezeptgebühren bis zur geltenden Belastungsgrenze zumutbar

Rentenrebellen

Krankheitskosten gehören zwar grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen. Sie sind aber nach zwei Urteilen des Bundesfinanzgerichts vom 02.09.2015 einkommensteuerrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG überschreiten. Die Heranziehung der sozialrechtlichen Belastungsgrenze für Zuzahlungen auf Praxis- und Rezeptgebühren sei nicht zu beanstanden (Az.: VI R 32/13, VI R 33/13).

Sachverhalt

Die Kläger hatten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Es handelte sich dabei insbesondere um Aufwendungen für Zahnreinigung, Laboratoriumsmedizin, Zweibettzimmerzuschläge sowie für Arztbesuche und Zuzahlungen für Medikamente, die von den Krankenversicherungen nicht übernommen worden waren. Diese Aufwendungen seien, so die Kläger, zwangsläufig entstanden und von Verfassung wegen ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzuziehen. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Krankenversicherungsbeiträge Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums seien; dies müsse jedenfalls auch für Praxis- und Rezeptgebühren gelten. Die Finanzämter ließen einen Abzug der Aufwendungen nicht zu und gingen damit von einem Ansatz der zumutbaren Belastung aus.

BFH: Krankheitskosten nur jenseits der Zumutbarkeitsgrenze zu berücksichtigen

Der Bundesfinanzhof hat dem Finanzamt Recht gegeben. Krankheitskosten gehörten zwar grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen. Sie seien aber einkommensteuerrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG überschreiten würden. Auch verfassungsrechtlich sei es nicht geboten, bei Krankheitskosten einschließlich der Praxis- und Rezeptgebühren auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Denn zum verfassungsrechtlich zu achtenden Existenzminimum, das sich grundsätzlich nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richte, gehörten solche Zuzahlungen nicht, weil auch Sozialhilfeempfänger solche zu leisten haben.

Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze verfassungsgemäß

Nach den einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen hatten in den Streitjahren 2008 und 2009 alle Versicherten, also auch Versicherte, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder zur Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, Zuzahlungen, nämlich Praxisgebühren sowie die auch noch gegenwärtig erhobene Zuzahlungen für Heilmittel, Hilfsmittel und Krankenhausbehandlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden dagegen nicht.

Kläger haben Belastungsgrenze nicht erreicht

Dem Gesetzgeber sei es grundsätzlich erlaubt, Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu beteiligen, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann. Das wäre aber in den Urteilsfällen angesichts der Einkünfte der Kläger und deren Aufwendungen in Höhe von 143 Euro und 170 Euro nicht der Fall. Daher könnte hier auch offenbleiben, ob bei Unterschreitung des Grundfreibetrags durch Zuzahlungen von Verfassung wegen anderes gilt.