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Ablaufhemmung bei Steuerfahndung

Steuerpflichtiger muss konkreten Ermittlungsanlass erkennen

Eine Frau im Businessdress sitzt an einem Schreibtisch vor einem Laptop. Neben ihr liegt ein Stapel mit Unterlagen.
Wenn die Steuerfahndung ermittelt, sollte sie den Betroffenen den konkreten Ermittlungsgegenstand mitteilen. © NanSan / Adobe Stock

Die Festsetzungsfrist setzt der Finanzverwaltung zeitliche Grenzen bei der Änderung von Steuerfestsetzungen. Wann diese Frist durch Ermittlungen der Steuerfahndung gehemmt wird, hat nun der BFH geklärt und einen Streit beendet.

Der BFH hat die bislang zwischen seinen Senaten umstrittenen Voraussetzungen für eine Ablaufhemmung der steuerlichen Festsetzungsfrist durch Ermittlungen der Steuerfahndung präzisiert. Danach reicht es nicht aus, dass ein Steuerpflichtiger erkennt, dass gegen ihn ermittelt wird. Er muss vielmehr auch erkennen können, welcher konkrete Sachverhaltskomplex Gegenstand der Ermittlungen ist (Urteil vom 19.08.2026 – X R 8/25).

Steuerbescheide dürfen nur ergehen, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. § 171 AO enthält jedoch eine Vielzahl von sogenannten Ablaufhemmungen. So läuft nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO die Festsetzungsfrist nicht ab, wenn die Steuerfahndung vor deren Ablauf beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen beginnt. Nach § 171 Abs. 5 S. 2 AO läuft sie nicht ab, wenn die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben wird.

Diese Ablaufhemmung erfasst in objektiver Hinsicht nicht den gesamten Steueranspruch, sondern punktuell nur die Steuern aus denjenigen Sachverhaltskomplexen, die Gegenstand der Ermittlungen waren. Dies unterscheidet sie von der Ablaufhemmung durch Beginn einer Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO), die den gesamten Steueranspruch umfasst.

Streit um subjektive Voraussetzungen jetzt geklärt

Die subjektiven Voraussetzungen des § 171 Abs. 5 S. 1 AO waren innerhalb des BFH bisher umstritten. Der X. Senat hat nunmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des VIII. Senats entschieden, dass es nicht schon genügt, wenn der Steuerpflichtige erkennen kann, dass überhaupt in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird. Vielmehr muss für ihn zusätzlich erkennbar sein, welcher Sachverhaltskomplex den Gegenstand der Ermittlungen bildet.

Damit laufen die objektiven Voraussetzungen der Ablaufhemmung (punktueller Eintritt hinsichtlich bestimmter Sachverhalte) und die subjektiven Voraussetzungen (Erkennbarkeit des Sachverhaltskomplexes) parallel. Wie der X. Senat mitteilt, hat der I. Senat seine gegenteilige frühere Rechtsprechung auf Anfrage aufgegeben.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Steuerfahndung wegen der Einkommensteuer 2001 im Jahr 2006 eine Durchsuchung bei einer Steuerpflichtigen vorgenommen, ohne ihr die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntzugeben. Zwar wusste die Steuerpflichtige von den gegen sie gerichteten Ermittlungen. Die konkreten Sachverhaltskomplexe, in denen ermittelt wurde, kannte sie aber nicht. Anträge ihres Strafverteidigers auf Akteneinsicht waren mehrfach abgelehnt worden. Erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfuhr sie Näheres. Als anschließend der geänderte Steuerbescheid erging, in dem eine Mehrsteuer festgesetzt wurde, war die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen.

Der BFH hat deshalb die Entscheidung des FG bestätigt, diesen Steuerbescheid aufzuheben.

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