Prozesskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Zitiervorschlag
Prozesskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen. beck-aktuell, 05.11.2026 (abgerufen am: 05.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209216)
Verzockt, verklagt, gewonnen - aber das Steuerrecht bleibt hart. Wer sich Online-Glücksspieleinsätze vor Gericht zurückholt, kann die Prozesskosten nicht steuerlich geltend machen. Auch eine Existenznot könnte den BFH hier nicht umstimmen.
Prozesskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie zwangsläufig entstanden (§ 33 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 EStG) und der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG). Prozesskosten aus Verfahren gegen Online-Glücksspielbetreiber, so nun der BFH, gehören nicht dazu. Wer Online-Glücksspiel betreibe, lasse sich bewusst auf unsichere Geschäfte ein (Urteil vom 09.09.2026 – VI R 10/25).
Mit erfolgreichen Rückforderungsklagen gegen Online-Glücksspielseiten häufte ein Mann Prozesskosten von über 14.500 Euro an. Bis heute hat er von den zurückgeforderten Beträgen jedoch keinen Cent gesehen. In seiner Steuererklärung machte er geltend, die Kosten seien als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) von seiner Steuerlast abzuziehen. Das Finanzamt zog allerdings nicht mit, was das Niedersächsische FG bestätigte. Nun hat der BFH über die Revision entschieden: Wer auf Online-Glücksspielseiten geht, ist aus steuerrechtlicher Sicht selbst schuld.
Online-Glücksspiel muss nicht sein
Das Steuerrecht erlaube den Abzug außergewöhnlicher Belastungen nur dann, wenn diese dem Steuerpflichtigen auch "zwangsläufig" entstehen. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG verstehe darunter alle Aufwendungen, denen sich der Steuerpflichtige "aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen" könne.
Die Kosten für einen Zivilprozess könne man daher nur dann geltend machen, wenn auch der Grund für das Verfahren zwangsläufig sei. Hier jedoch habe sich der Mann seine Einsätze von illegalen Online-Glücksspielanbietern zurückgeholt. Grund für das Verfahren sei damit, dass er sich freiwillig auf unsichere Verträge eingelassen habe, die ihn gerade nicht "zwangsläufig" getroffen hätten. Die Erfolgsaussichten der Klagen seien hierbei irrelevant.
Auf die Existenzgefährdung kommt es nicht mehr an
In der Vorinstanz hatte der Kläger geltend gemacht, dass ihm ohne die Rückforderung die Privatinsolvenz drohe - § 33 Abs. 2 S. 4 EStG schließe Prozesskosten dann nicht vom Abzug aus, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr laufe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Das FG befasste sich in seinem Urteil vor allem mit der Existenzgefährdung, die es allerdings verneinte: Die Klagen hätten nicht der Sicherung seiner Existenzgrundlage, sondern seiner Vermögensmehrung gedient. Seinen Arbeitsplatz hatte der Mann schon vorher verloren, nicht erst durch das Glücksspiel.
Der BFH setzte nun bereits eine Stufe vorher an: Soweit § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nämlich vom Ausschluss der Prozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen eine Ausnahme zulasse, setze die Vorschrift eine "zwangsläufige" Entstehung voraus. Da die Prozesskosten in diesem Fall jedoch gerade nicht zwangsläufig seien, komme es auf die Rückausnahme der Existenzgefährdung nicht mehr an. Der Gesetzgeber habe damit gerade keinen eigenständigen Abzugstatbestand für Prozesskosten schaffen wollen. Er habe mit der Vorschrift auf eine Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2011 reagiert, die den Abzug von Zivilprozesskosten ausgeweitet hatte. Gerade das habe er wieder einschränken wollen.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- BFH
- Urteil vom 09.09.2026
- VI R 10/25
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Prozesskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen. beck-aktuell, 05.11.2026 (abgerufen am: 05.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209216)



