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Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte

Auch ein Flugzeug kann ortsfest sein

Eine Reihe parkender weißer Passagierflugzeuge.
Entfernungspauschale oder Dienstreiseabrechnung? © aapsky / Adobe Stock

Kann ein Flugzeug eine ortsfeste (erste) Tätigkeitsstätte eines Piloten sein? Laut BFH ja – solange es am Stationierungsflughafen in der Parkposition steht. Einem Piloten steht für die Fahrten zum Flughafen daher nur die Entfernungspauschale zu.

Die erste Tätigkeitsstätte eines Piloten kann auch ein in der Parkposition stehendes Flugzeug am Stationierungsflughafen umfassen. Wird ein Pilot dort in hinreichendem Umfang beruflich tätig, könne er seine Aufwendungen für die Fahrten zum Flughafen nur in Höhe der Entfernungspauschale steuerlich absetzen, so der BFH (Urteil vom 09.09.2026 – VI R 4/25).

Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden grundsätzlich nur in Höhe der sogenannten Entfernungspauschale berücksichtigt. Aufwendungen für andere berufliche Fahrten können mit den tatsächlichen Kosten oder – bei Nutzung des eigenen Kfz – pauschaliert mit 30 Cent je Kilometer nach Dienstreisegrundsätzen geltend gemacht werden.

Nach der Rechtsprechung des BFH knüpft das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte an eine ortsfeste betriebliche Einrichtung an, in der der Steuerpflichtige jedenfalls einen nicht nur unbedeutenden Teil seiner arbeitsvertraglich geschuldeten beruflichen Tätigkeit erbringt.

Pilot argumentiert: Flugzeug ersichtlich nicht ortsfest

Ein angestellter Pilot machte Aufwendungen für die Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Stationierungsflughafen nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Der Flughafen sei nicht seine erste Tätigkeitsstätte. Dort sei er nur in unbedeutendem Umfang tätig gewesen. Tatsächlich habe er seine Tätigkeit nur in dem Flugzeug ausgeübt; dieses aber sei keine ortsfeste betriebliche Einrichtung.

Doch die Argumentation zog nicht, weder beim Finanzamt noch vor den Finanzgerichten. Der BFH stimmte dem Piloten zwar zu, dass ein Flugzeug grundsätzlich keine ortsfeste betriebliche Einrichtung darstellt. Auch berücksichtigten die Richterinnen und Richter, dass der Mann maßgeblich weder auf dem Flughafengelände noch im Flughafengebäude tätig war.

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Parkendes Flugzeug ist ortsfeste Tätigkeitsstätte

Den Abzug seiner Fahrtaufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen ließ der BFH dem Piloten dennoch nicht durchgehen. Der Mann gehe fehl in der Annahme, dass die ortsfeste Tätigkeitsstätte eines Piloten nur das Flughafengelände nebst aufstehenden Gebäuden umfasst. Vielmehr gehöre dazu auch ein dort in der Parkposition stehendes Flugzeug. Erst mit dem Verlassen der Parkposition gehe das Flugzeug in den Flugbetrieb über und löse sich aus dem Zurechnungszusammenhang mit dem Flughafengelände.

In dem Flugzeug war der Mann noch in der Parkposition unstreitig in hinreichendem Umfang als Pilot beruflich tätig geworden. So hatte er in dieser Phase aus dem Cockpit insbesondere den Tankvorgang zu organisieren und zu überwachen sowie umfangreiche flugvorbereitende Sicherheits- und Funktionskontrollen zur Feststellung der Flugtauglichkeit des Flugzeugs durchzuführen. Demnach war er in einer ortsfesten Einrichtung tätig. Seine Fahrtaufwendungen berücksichtigte der BFH entsprechend nur in Höhe der Entfernungspauschale.