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BFH

Verbot des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei Personenunternehmen ist verfassungsgemäß

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Das Verbot, die Gewerbesteuerlast bei der Ermittlung des Gewinns einer Personengesellschaft zu berücksichtigen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.09.2015 entschieden. Die Klage ehemaliger Gesellschafter einer Personengesellschaft blieb damit ohne Erfolg (Az.: IV R 8/13).

Änderung der Rechtslage durch Unternehmensteuerreformgesetz

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn des Unternehmens. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b EStG angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.

Abzugsverbot für Kapitalgesellschaften bereits 2014 bestätigt

Nach Auffassung des BFH verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sogenannten objektiven Nettoprinzips nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen, die zugleich durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt worden sind, hinreichend sachlich begründen. Der BFH hatte dies bereits mit Urteil vom 16.01.2014 (BB 2014, 1765) für Kapitalgesellschaften entschieden, bei denen durch das Abzugsverbot eine Doppelbelastung des Gewinns mit Körperschaft- und Gewerbesteuer eintritt.

Häufig vollständige Entlastung von Gewerbesteuerschuld

Demgegenüber wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet. Für diese Unternehmen, hier eine Personengesellschaft, bestätigte der BFH mit dem jetzigen Urteil die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots. Insbesondere die gleichzeitig mit § 4 Abs. 5b EStG eingeführte Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer führe in vielen Fällen zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmers beziehungsweise der an einer Personengesellschaft beteiligten natürlichen Personen von der Gewerbesteuerschuld.