BFH ruft EuGH zur abweichenden umsatzsteuerrechtlichen Behandlung gesetzlich vorgeschriebener Arzneimittelrabatte für private Krankenversicherungen an

Zitiervorschlag
BFH ruft EuGH zur abweichenden umsatzsteuerrechtlichen Behandlung gesetzlich vorgeschriebener Arzneimittelrabatte für private Krankenversicherungen an. beck-aktuell, 17.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171626)
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verstößt es gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 20 der EU-Grundrechtecharta, dass die von Pharmaunternehmen privaten Krankenversicherungsunternehmen nach § 1 des Arzneimittelrabattgesetzes zu gewährenden Preisabschläge – anders als die gesetzlichen Krankenkassen zu gewährenden Abschläge – die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage nicht mindern. Er hat deshalb den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren angerufen (Beschluss vom 22.06.2016, Az.: V R 42/15).
Abschläge gleich hoch, aber Gewährungsmodalitäten verschieden
Im Streitfall geht es um die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Preisabschlägen, die pharmazeutische Unternehmen aufgrund gesetzlicher Vorgaben gesetzlichen Krankenkassen (§ 130 a Abs. 1 SGB V) und Unternehmen der privaten Krankenversicherung (§ 1 AMRabattG) gewähren müssen. Die Abschläge sind gleich hoch, werden allerdings in unterschiedlicher Weise gewährt. Bei der Abgabe von Arzneimittel an Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse stellt die Apotheke der Krankenkasse einen entsprechend verminderten Preis in Rechnung. Diesen Abschlag erstattet ihr - gegebenenfalls über den Großhändler - das pharmazeutische Unternehmen. Privat Krankenversicherte zahlen für Arzneimittel den vollen Preis und erhalten von ihrem Versicherer vollen Kostenersatz. Das Unternehmen der privaten Krankenversicherung hat dann gegen den pharmazeutischen Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung des Abschlags.
Unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Abschläge
Umsatzsteuerrechtlich wird bislang danach unterschieden, ob der Preisabschlag zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse oder zugunsten eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung gewährt wird. Zwar mindern die Abschläge zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen die Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerrechtlichen Arzneimittellieferungen. Denn hier liege aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Sachleistungsprinzips eine Umsatzkette vom pharmazeutischen Unternehmen bis zur gesetzlichen Krankenkasse vor. Anders ist es aber nach bisheriger Beurteilung bei den Abschlägen zugunsten von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, da die Umsatzkette bei dem privat Versicherten ende, der von seiner Versicherungsgesellschaft lediglich eine Kostenerstattung erhalte.
BFH sieht Verstoß gegen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz
Nach Ansicht des BFH verstößt es gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh), dass Abschläge an Unternehmen der privaten Krankenversicherung anders als Abschläge im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Besteuerungsgrundlage nicht mindern. Bei den Abschlägen handele es sich um vergleichbare Sachverhalte. Vergleichbare Sachverhalte dürften nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Der BFH sieht aber für eine abweichende umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Abschläge im Bereich der privaten Krankenversicherung und im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung keine objektive Rechtfertigung. Der BFH hat zur Klärung der Frage den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren angerufen.
- Redaktion beck-aktuell
- BFH
- Beschluss vom 22.06.2016
- V R 42/15
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BFH ruft EuGH zur abweichenden umsatzsteuerrechtlichen Behandlung gesetzlich vorgeschriebener Arzneimittelrabatte für private Krankenversicherungen an. beck-aktuell, 17.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171626)



