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BFH

Prozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeld keine außergewöhnlichen Belastungen

Vergessene Anrechte

Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.12.2015 entschieden und damit die Steuerermäßigung gemäß § 33 EStG versagt (Az.:  VI R 7/14).

Zwangsläufigkeit als entscheidendes Kriterium

Entsprechend seiner langjährigen Rechtsprechung, zu der der BFH in 2015 zurückgekehrt ist (DStR 2015, 1862), können Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Zwar kann sich ein Steuerpflichtiger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozesskosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aber nicht aus. Denn hinsichtlich der Zwangsläufigkeit im Sinne von § 33 EStG ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat. Zivilprozesskosten sind folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis zwangsläufig war. Denn es sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden.

Zivilprozesskosten in der Regel nicht umfasst

Wie der BFH auch in seiner jetzt ergangenen Entscheidung bestätigt, sind Zivilprozesskosten in der Regel nicht umfasst. Dies gelte insbesondere, wenn wie im Urteilsfall Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden. Zivilprozesskosten seien vielmehr nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen.

Urteil bezieht sich nicht auf Neuregelung

Nicht zu entscheiden hatte der BFH über die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Berücksichtigt werden hiernach nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Offen ist laut BFH dabei, ob hierdurch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen enger gefasst worden sind.