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BFH

Kosten der Kinderbetreuung durch Minijobber nur bei Zahlung auf Konto abziehbar

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18.12.2014 entschieden. Insbesondere gelte dies auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist, betonten die Richter (Az.: III R 63/13).

Finanzamt lehnte Anerkennung der Aufwendungen ab

Die verheirateten Kläger waren in den Streitjahren 2009 und 2010 beide berufstätig. Zur Betreuung ihres dreijährigen Sohnes beschäftigten sie für ein monatliches Gehalt von 300 Euro eine Teilzeitkraft. Das Gehalt wurde jeweils in bar ausbezahlt. In ihren Einkommensteuererklärungen für 2009 und 2010 beantragten die Kläger den Abzug von jeweils 2/3 der Aufwendungen (3.600 Euro), mithin eines Betrages von 2.400 Euro für jedes Streitjahr. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen mit der Begründung ab, dass der in den Streitjahren geltende § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG eine Zahlung auf das Konto des Empfängers voraussetze.

BFH: Nachweisanforderungen nicht auf bestimmte Arten von Dienstleistungen beschränkt

Anders als zuvor das Finanzgericht folgte der BFH der Auffassung des Finanzamtes. Der BFH hatte sich hierbei noch mit der bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2011 geltenden Norm des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG auseinanderzusetzen. Danach ist Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erbracht worden ist. Nach der Entscheidung des BFH beschränkt diese Vorschrift die Nachweisanforderungen nicht auf bestimmte Arten von Dienstleistungen, etwa Dienstleistungen von Unternehmern, die Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts ausstellen.

Vorbeugung von Missbrauch und Schwarzarbeit

Im Gegensatz zu Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (beispielsweise Kochen, Raum- und Wäschepflege) unterscheide das Gesetz für den Nachweis von Kinderbetreuungskosten auch nicht danach, ob diese im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder auf einer anderen Basis erbracht werden. Der BFH betonte darüber hinaus, dass die Nachweiserfordernisse (Rechnung und Zahlung über das Konto der Betreuungsperson) Missbrauch und Schwarzarbeit vorbeugen sollen. Dies rechtfertige es, den Zahlungsfluss nur durch Kontobelege und nicht beispielsweise auch durch Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen nachzuweisen.

Neuregelung ab 2012 mit ähnlichen Voraussetzungen

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 richtet sich der Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Diese Vorschrift setzt für den Abzug der Aufwendungen ebenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.