In Einspruchsentscheidung zu Kindergeldsache enthaltene Kostenentscheidung nur mit Klage anfechtbar

Zitiervorschlag
In Einspruchsentscheidung zu Kindergeldsache enthaltene Kostenentscheidung nur mit Klage anfechtbar. beck-aktuell, 12.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189351)
Ein Antragsteller in einer Kindergeldsache, der sich gegen eine mit der behördlichen Einspruchsentscheidung verbundene Kostenentscheidung (§ 77 EStG) zur Wehr setzen möchte, muss unmittelbar Klage beim Finanzgericht erheben. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.05.2015 entschieden und damit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung widersprochen, wonach ein Einspruch der statthafte Rechtsbehelf ist (Az.: III R 8/14).
Familienkasse: Keine anteilige Übernahme der Anwaltskosten
Im Urteilsfall hatte die Familienkasse dem Antrag auf Gewährung von Kindergeld erst in der behördlichen Einspruchsentscheidung für einige Zeiträume entsprochen und entschieden, dass die dem Antragsteller im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen nicht zu übernehmen seien. Der Antragsteller nahm die Entscheidung über seinen Kindergeldanspruch hin. Er legte aber gegen die Ablehnung seines Antrags auf anteilige Übernahme seiner Anwaltskosten Einspruch ein und erhob später Klage, nachdem dieser Einspruch von der Familienkasse als unzulässig verworfen worden war.
Überwiegende Literaturmeinung hält Einspruch für statthaft
Das Einspruchsverfahren gegen Steuerfestsetzungen nach der Abgabenordnung sei "kostenfrei", erläutert der BFH den rechtlichen Hintergrund. Es fielen keine Verwaltungsgebühren an; es gebe aber auch keine Kostenerstattung nach einem erfolgreichen Einspruch. In Kindergeldsachen sei das insoweit anders, als einem Einspruchsführer notwendige Aufwendungen (beispielsweise für eine Rechtsvertretung) erstattet würden (§ 77 EStG), soweit der Einspruch erfolgreich ist und die Aufwendungen nicht (wie etwa bei einer Verletzung eigener Mitwirkungspflicht) durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten oder seines Vertreters entstanden sind. Werde der Antrag auf Kostenerstattung ganz oder teilweise abgelehnt, gehe die im Fachschrifttum überwiegend vertretene Auffassung davon aus, dass gegen diese Kostenentscheidung (zunächst) Einspruch eingelegt werden müsse.
BFH verneint Wahlmöglichkeit
Dem hat der BFH jetzt widersprochen: Gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Kostenentscheidung müsse unmittelbar Klage erhoben werden; ein Wahlrecht zwischen Einspruch und Klage bestehe nicht. Im Urteilsfall habe der Kläger daher zu Unrecht zunächst Einspruch gegen die Kostenentscheidung eingelegt. Er sei allerdings im Ergebnis dennoch erfolgreich gewesen. Denn die Familienkasse habe die Einspruchsentscheidung mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen, sodass die vom Kläger erhobene Klage wegen der dann geltenden Jahresfrist noch nicht verspätet gewesen sei.
- Redaktion beck-aktuell
- BFH
- Urteil vom 13.05.2015
- III R 8/14
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