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BFH

Bundesfinanzministerium hat bei Beteiligung an Revisionsverfahren nur eingeschränkte Rechte

Revitalisierte VwGO

Akzeptiert der Kläger die Zurückweisung seiner Revision durch einen Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs, indem er von seinem Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch macht, kann das Bundesfinanzministerium (BMF) keine mündliche Verhandlung erwirken, auch wenn es die Begründung, auf die der BFH seine Entscheidung stützt, nicht für richtig hält. Dies hat der BFH mit Beschluss vom 16.12.2015 entschieden und damit einen vom BMF gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung abgelehnt (Az.: IV R 15/14).

BMF kann keine mündliche Verhandlung erzwingen

An einem Revisionsverfahren vor dem BFH ist grundsätzlich von Seiten der Finanzverwaltung nur das beklagte Finanzamt beteiligt. Allerdings kann das BMF bei einer bundesgesetzlich geregelten Steuer – wie hier der Einkommensteuer – einem Verfahren beitreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 FGO) und erhält damit die Rechtsstellung eines Beteiligten. Diese Stellung gebe dem BMF aber nach der Rechtsprechung des BFH nicht dieselben Rechte, wie sie die Hauptbeteiligten haben, betonen die Richter. Das BMF könne danach beispielsweise nicht auf mündliche Verhandlung bestehen, wenn die Hauptbeteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Im Fall des jetzt ergangenen Beschlusses hätten die Beteiligten zwar zunächst keinen solchen Verzicht erklärt, weshalb der BFH im schriftlichen Verfahren nur einen Gerichtsbescheid erlassen habe können. Dieser wirke jedoch als Urteil, wenn nicht innerhalb eines Monats mündliche Verhandlung beantragt wird. Mache keiner der Hauptbeteiligten von diesem Antragsrecht Gebrauch, sei die Prozesslage mit der eines anfänglichen Verzichts auf mündliche Verhandlung vergleichbar, betont der BFH. Deshalb könne das BMF auch in diesem Fall keine mündliche Verhandlung erzwingen.

Bei vollumfänglichem Erfolg des Rechtsstreits kein Anspruch auf mündliche Verhandlung

Sollte das Finanzamt mit dem Gerichtsbescheid nicht vollständig Erfolg haben, kann es laut BFH allerdings vom BMF zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung veranlasst werden. Diese Möglichkeit habe aber im jetzt entschiedenen Fall nicht bestanden, weil das Finanzamt den Rechtsstreit im Ergebnis voll gewonnen habe, erläutert der BFH. Wer einen Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren gewinnt, habe wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.