BFH bejaht Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf Einkommensteuer

Zitiervorschlag
BFH bejaht Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf Einkommensteuer. beck-aktuell, 10.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192521)
Die Körperschaftsteuer, die im Ausland gegen dort ansässige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden ist, kann im Inland auf die Einkommensteuer der hier ansässigen Anteilseigner dieser Gesellschaften angerechnet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15.01.2015 in Bezug auf das 2001 abgeschaffte körperschaftsteuerrechtliche Anrechnungsverfahren entschieden. Anzuwenden seien dieselben Maßstäbe wie in der "reinen" Inlandssituation. Der ermittelte Anrechnungsbetrag müsse allerdings in substantieller Weise gegenüber den deutschen Finanzbehörden nachgewiesen werden (Az.: I R 69/12). Vorangegangen war dem Verfahren ein langjähriger Rechtsstreit, in welchem vorab gleich zweimal der Gerichtshof der Europäischen Union durch dessen sogenannte Meilicke-Urteile (BeckRS 2007, 70160 und BeckRS 2011, 81040) zu Wort gekommen ist.
EuGH: Anteilseigner an in- wie ausländischen Kapitalgesellschaften gleich zu behandeln
Konkret ging es um die Körperschaftsteuer, die in Dänemark und den Niederlanden gegen dortige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden war. An den Kapitalgesellschaften waren die in Deutschland wohnenden Kläger – Mitglieder der Erbengemeinschaft Meilicke – beteiligt. Die Kapitalgesellschaften hatten ihre Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet. Die Kläger begehrten nun nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuern auf ihre individuelle Einkommensteuer. Das stand ihnen nach seinerzeitiger Gesetzeslage in den Streitjahren 1995 bis 1997 nach Maßgabe des sogenannten körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens jedoch nicht zu; anzurechnen war danach allein die Körperschaftsteuer, die gegen inländische Kapitalgesellschaften festgesetzt worden war. Der EuGH sah in der unterschiedlichen Behandlung einen Verstoß gegen die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote. Er verlangte die Gleichbehandlung der Anteilseigner an in- wie ausländischen Kapitalgesellschaften.
BFH: Anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer als Einkunft zu erfassen
Diesem Verlangen nach Gleichbehandlung hat der BFH nun unter Anwendung der an sich nicht "passenden" Gesetzeslage Rechnung getragen; im Ergebnis aber dennoch zulasten der klagenden Gesellschafter entschieden. Zum einen sei – in einem ersten Schritt – die anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer (seit 1996) nicht anders als die inländische Körperschaftsteuer bei der Einkommensteuerfestsetzung als Einkunft zu erfassen. Die Einkommensteuer erhöhe sich dementsprechend. Zum anderen seien – in einem zweiten Schritt – für die Anrechnung dieselben Maßstäbe anzusetzen wie in der "reinen" Inlandssituation. Das bedeute vor allem, dass sich der Anrechnungsbetrag danach bestimme, in welcher Höhe die Gewinne der ausländischen Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht mit Körperschaftsteuer vorbelastet sind.
Anrechungsbetrag in substantieller Weise nachzuweisen
Der so ermittelte Anrechnungsbetrag müsse sodann in substantieller Weise gegenüber den deutschen Finanzbehörden nachgewiesen werden. Dafür reiche es nicht aus, eine (ausländische) Bankbescheinigung über die tatsächliche Zahlung von Körperschaftsteuer vorzulegen. Es reiche ebensowenig aus, jene Körperschaftsteuer grob zu schätzen. Die Verwendungsfiktion sei vielmehr in allen ihren Belastungsschritten, wenn auch mit gewissen, vom BFH zugestandenen Erleichterungen, nachzuvollziehen und zu belegen. Ein solcher Nachweis war den Klägern nach der Entscheidung des BFH im Streitfall aber nicht gelungen. Ihre Klage wurde deswegen abgewiesen. Ihr ursprünglicher Erfolg vor dem EuGH sei im Ergebnis also nicht belohnt worden.
Viele Steuerbescheide noch "offen"
Abschließend weist der BFH darauf hin, dass das Verfahren, obwohl es das seit 2001 abgeschaffte körperschaftsteuerrechtliche Anrechnungsverfahren betrifft, für den Haushalt nach wie vor von großer Bedeutung ist. Viele Steuerbescheide seien noch "offen", weil die Anteilseigner den Abschluss des Klageverfahrens "Meilicke" abgewartet hätten. Nach Verlautbarungen des Bundesfinanzministeriums gehe es dabei um drohende Steuerausfälle aus den Altfällen in Milliardenhöhe. Zuletzt sei in den Verfahren vor dem EuGH von fünf Milliarden Euro die Rede gewesen.
- Redaktion beck-aktuell
- BFH
- Urteil vom 15.01.2015
- I R 69/12
Zitiervorschlag
BFH bejaht Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf Einkommensteuer. beck-aktuell, 10.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192521)



