An Pflegeeltern gezahlte Honorare in der Regel steuerfrei

Zitiervorschlag
An Pflegeeltern gezahlte Honorare in der Regel steuerfrei. beck-aktuell, 27.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193076)
Auch Leistungen, die von einer privatrechtlichen Institution für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht gewährt werden, sind als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, sofern die Zahlungen zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die unmittelbare Förderung der Erziehung der Pflegepersonen geleistet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 05.11.2014 entschieden (Az.: VIII R 29/11, BeckRS 2015, 94870).
Finanzamt nahm steuerbare Einnahmen an
Die als Erzieherin tätige Klägerin hatte in ihren Haushalt bis zu zwei fremde Pflegekinder aufgenommen und dafür ein Tageshonorar zuzüglich einer Sachkostenpauschale aufgrund einer Honorarvereinbarung mit einer Firma erhalten, die im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für die zuständige Stadtverwaltung die Unterbringung von Jugendlichen in Heimen, Einrichtungen sowie in Familienhaushalten organisiert und für jeden zu betreuenden Jugendlichen bestimmte Beträge aus öffentlichen Haushaltsmitteln erhält. Das Finanzamt berücksichtigte die Honorarzahlungen als steuerbare Einnahmen und rechnete sie der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin zu. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, die Einnahmen seien als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos.
BFH: An Pflegeeltern gezahlte Honorare bezwecken in der Regel die unmittelbare Förderung der Erziehung
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der BFH hat die Steuerfreiheit der bezogenen Leistungen für die Aufnahme der Pflegekinder bejaht. Die Zahlungen seien als zur unmittelbaren Förderung der Erziehung bewilligte Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG anzusehen. Nach der BFH-Rechtsprechung seien an Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder - in Abgrenzung zur (erwerbsmäßigen) Betreuung sogenannter Kostkinder - regelmäßig dazu bestimmt, zu Gunsten der in den Haushalt der Pflegeeltern dauerhaft aufgenommenen und wie leibliche Kinder betreuten Kinder und Jugendlichen "die Erziehung unmittelbar zu fördern".
Leistungen auch uneigennützig
Die im Streitfall gewährten Leistungen seien auch uneigennützig im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG uneigennützig, so der BFH weiter. Denn mit der Zahlung der Pflegegelder sei keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt gewesen. Die Zahlungen ähnelten damit Zahlungen, die leiblichen Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuerfrei erhalten.
Zahlung über Dritte steht Annahme öffentlicher Mittel nicht entgegen
Auch wenn die Leistungen im Streitfall über Dritte gezahlt werden, handelt es sich laut BFH um öffentliche Mittel, also um aus einem öffentlichen Haushalt stammende und danach verausgabte Mittel. Denn über die Mittel könne nur nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften verfügt werden und ihre Verwendung im Einzelnen unterliege einer gesetzlich geregelten Kontrolle.
- Redaktion beck-aktuell
- BFH
- Urteil vom 04.11.2014
- VIII R 29/11
Zitiervorschlag
An Pflegeeltern gezahlte Honorare in der Regel steuerfrei. beck-aktuell, 27.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193076)



