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Ludwig‑Erhard‑Gipfel in Bayern

Anspruch auf Gästeliste von Staatsempfang

Das Maximilianeum in abendlichem Sonnenlicht unter blauem Himmel. An der Spitze weht eine Flagge des Freistaats Bayern.
Die Teilnehmer müssen offengelegt werden © Essaka / Adobe Stock

Ein Journalist von Apollo News bekommt teilweise Recht: Die Bayerische Staatskanzlei muss Gäste von Staatsempfängen nennen, nicht aber eingeladene oder vorgeschlagene Personen. Das entschied der BayVGH.

Die bayerische Staatskanzlei muss einem Journalisten Auskunft über Gäste von Staatsempfängen im Rahmen des Ludwig‑Erhard‑Gipfels geben – allerdings nur eingeschränkt. Der BayVGH verpflichtete den Freistaat, Namen, Funktionen und Institutionen der tatsächlich erschienenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer offenzulegen. Weitergehende Angaben, etwa zu Einladungen oder Vorschlägen durch Dritte, darf die Behörde verweigern (Beschluss vom 19.05.2026 – 7 CE 26.397).

Geklagt hatte ein Journalist des Online‑Portals Apollo News, der im Zusammenhang mit Berichten über mögliche Interessenkonflikte beim Ludwig‑Erhard‑Gipfel Auskunft über Gästelisten verlangte. Die Staatskanzlei hatte dies mit Verweis auf Datenschutz weitgehend abgelehnt. Das BayVGH gab ihr zunächst recht – der BayVGH entschied nun teilweise zugunsten des Journalisten.

Teilnehmer müssen offengelegt werden

Nach Auffassung des Gerichts besteht ein presse‑rechtlicher Auskunftsanspruch zumindest hinsichtlich der Personen, die tatsächlich an den Staatsempfängen teilgenommen haben. Diese hätten durch ihre Teilnahme die Privatsphäre verlassen und sich in die Öffentlichkeit begeben. Das betreffe ihre sogenannte Sozialsphäre, in der Eingriffe regelmäßig leichter zulässig sind. 

Eine unzulässige Prangerwirkung sah das Gericht nicht. Allein die Teilnahme an einem Staatsempfang lasse weder den Schluss zu, Kontakte seien "gekauft" worden, noch begründe sie einen Vorwurf unzulässigen Verhaltens. Zugleich bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse: Die Presse dürfe hier ihrer Kontrollfunktion nachgehen, insbesondere bei möglichen Verflechtungen zwischen Politik und Veranstaltern.

Der Ludwig-Erhard-Gipfel am Tegernsee war unter anderem deswegen so umstritten, weil die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegen Zahlung von bis zu 80.000 Euro Spitzenpolitikerinnen und -politiker treffen konnten.

Grenze beim Persönlichkeitsschutz

Anders beurteilte der Senat Auskünfte über Personen, die zwar eingeladen waren, aber nicht teilgenommen haben. Deren Privatsphäre sei stärker geschützt. Sie hätten sich bewusst entschieden, nicht in Erscheinung zu treten. Eine Veröffentlichung ihrer Namen könne daher nicht verlangt werden.

Auch weitergehende Informationen – etwa wer die Gäste vorgeschlagen hat oder ob Einladungen von staatlicher oder privater Seite ausgingen – muss die Staatskanzlei nicht herausgeben. Hier drohe nach Ansicht des Gerichts eine Stigmatisierung, etwa durch den Eindruck, Einladungen könnten erkauft worden sein. Dieses Risiko überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. 

Zugleich stellte der BayVGH klar, dass auch rein digitale Medien vom presserechtlichen Auskunftsanspruch erfasst sind. Entscheidend sei, ob sie funktional der Presse entsprechen. Ein journalistisch tätiger Redakteur könne sich daher auf das Auskunftsrecht berufen – auch wenn die Plattform ausschließlich online erscheint.