Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Angst vor Metalldeketor

JVA muss auch Bauchgefühle prüfen

Sicherheitsmitarbeiter kontrolliert einen Mann mit einem Hand-Metalldetektor.
Ein Sicherheitsmitarbeiter kontrolliert einen Mann mit einem Hand-Metalldetektor (Symbolbild) © as-artmedia / Adobe Stock

Ein Strafgefangener wollte wegen einer behaupteten elektromagnetischen Hypersensibilität nicht durch die Metalldetektorschleuse. Das BayObLG verlangt keine Anerkennung des Krankheitsbilds, wohl aber eine ernsthafte Prüfung individueller Ängste.

Das BayObLG hat entschieden, dass die JVA bei der Anordnung einer Kontrolle durch eine Metalldetektorschleuse die persönlichen gesundheitlichen Bedenken eines Gefangenen sorgfältig in ihre Ermessensentscheidung einbeziehen muss. Das gilt auch für außergewöhnliche Krankheitsbilder wie eine behauptete elektromagnetische Hypersensibilität (Beschluss vom 17.08.2026 – Az. 203 StObWs 466/26 e). 

Der Strafgefangene hatte sich gerichtlich gegen die Metalldetektor-Kontrolle gewehrt. Er befürchtete durch die Strahlungen der Schleuse gesundheitliche Folgen und verwies dafür auf eine Schilddrüsenerkrankung sowie Herzrhythmusstörungen. Zudem berief er sich auf eine von ihm angenommene sogenannte elektromagnetische Hypersensibilität, die in Deutschland nicht als Erkrankung anerkannt ist. Er führte dazu verschiedene Studien an. 

Die Strafvollstreckungskammer des LG Regensburg hielt die Kontrolle dennoch für rechtmäßig. Nach ärztlicher Auskunft bestünden keine gesundheitlichen Bedenken beim Gang durch die Metalldetektorschleuse.

JVA muss auch subjektive Ängste berücksichtigen

Dem folgte das BayObLG jedoch nicht und hob die Entscheidung des LG auf. Die Richterinnen und Richter betonten, dass die JVA bei ihrer Ermessensentscheidung nicht nur objektive medizinische Erkenntnisse berücksichtigen dürfe. Vielmehr seien auch subjektive Ängste – und damit auch eine behauptete elektromagnetische Hypersensibilität – im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Selbst wenn von der Metallschleuse nach wissenschaftlichem Stand keine Gesundheitsgefahren ausgingen, könnten Angstgefühle oder Angststörungen Betroffene im Einzelfall stark beeinträchtigen.

Die Vollzugsanstalt muss nun erneut über den Einsatz der Metalldetektorschleuse entscheiden und dabei die Bedenken des Gefangenen mit den Sicherheitsinteressen der Anstalt abwägen. Der pauschale Hinweis, eine einmal gewährte Ausnahme könne sämtliche Gefangene zu ähnlichen Anträgen veranlassen, reichte nach Auffassung des Gerichts für eine Ablehnung ebenfalls nicht aus.

Jetzt auch per WhatsApp immer auf dem Laufenden bleiben
In eigener Sache

Jetzt auch per WhatsApp immer auf dem Laufenden bleiben

Aktuelle Urteile, Gesetzgebung und wichtige Rechtsdebatten direkt aufs Smartphone: Mit dem neuen WhatsApp-Kanal von beck-aktuell verpassen Sie keine wichtige Entwicklung mehr.