Direktüberweisung der Wohnungsmiete an den Vermieter begründet keinen Zahlungsanspruch gegen das Jobcenter

Zitiervorschlag
Direktüberweisung der Wohnungsmiete an den Vermieter begründet keinen Zahlungsanspruch gegen das Jobcenter. beck-aktuell, 02.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188566)
P { margin-bottom: 0.21cm; } Ein Vermieter hat gegen das Jobcenter keinen Anspruch auf Übernahme von Mietrückständen eines Mieters, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezieht. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter entgegen der mietvertraglichen Vereinbarung der unmittelbaren Auszahlung der Leistungen des Jobcenters an den Vermieter nicht zustimmt und die deswegen an ihn selbst ausgezahlten Leistungen für Unterkunft und Heizung zudem nicht an den Vermieter weiterleitet. Das hat das Bayerische Landessozialgericht in München mit Urteil vom 05.08.2015 entschieden (Az.: L 7 AS 263/15).
Überweisung der Kosten für Unterkunft und Heizung an Mieter
Der Vermieter begehrt vom Jobcenter die Übernahme von Mietrückständen seines Mieters, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezieht. Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter der unmittelbaren Auszahlung der Leistungen des Jobcenters an den Vermieter zustimmt. Gegenüber dem Jobcenter hatte der Mieter zunächst die Auszahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter, später wieder die Überweisung auf sein eigenes Konto beantragt.
SG verneint Ansprüche des Vermieters
Das Jobcenter überwies diese Leistungen daraufhin wieder an den Mieter. Der Vermieter verklagte das Jobcenter auf Zahlung der Mietrückstände und der laufenden Miete an sich selbst. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil kein Anspruch aus abgetretenem Recht bestehe und der Vermieter weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Mietzahlungen gegen das Jobcenter habe.
LSG: Kein Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter
Das Bayerische LSG hat die Berufung des Vermieters zurückgewiesen. Eine Direktzahlung der Wohnungsmiete nach § 22 Abs. 7 SGB II begründe keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter, sondern nur eine Empfangsberechtigung. Die mietvertragliche Abtretung von SGB-II-Leistungen in Höhe der Miete an den Vermieter bedürfe zu ihrer Wirksamkeit einer Verwaltungsentscheidung darüber, ob die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsempfängers liege. Eine solche fehle hier.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Bayern
- Urteil vom 05.08.2015
- L 7 AS 263/15
Zitiervorschlag
Direktüberweisung der Wohnungsmiete an den Vermieter begründet keinen Zahlungsanspruch gegen das Jobcenter. beck-aktuell, 02.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188566)



