BAG zur Inhaltskontrolle von Arbeitsvertragsänderungen

Zitiervorschlag
BAG zur Inhaltskontrolle von Arbeitsvertragsänderungen. beck-aktuell, 16.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167361)
Vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gestellte Vertragsbedingungen, mit denen der Inhalt eines Arbeitsverhältnisses abgeändert wird, unterliegen einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht, wenn sich der Arbeitgeber im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.11.2016 entschieden (Az.: 3 AZR 539/15).
Bank sagt an Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zu
Der Kläger war seit 2000 bei einer Bank beschäftigt. Die Bank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts hatte einem Teil der Arbeitnehmer, so auch dem Kläger, eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt. Darüber hinaus gewährte sie unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im Kreditgewerbe, davon zehn Jahre bei ihr beschäftigt waren, ein "Versorgungsrecht“. Dadurch wurden diese Arbeitnehmer nicht nur hinsichtlich ihrer Altersversorgung, sondern auch hinsichtlich des Kündigungsschutzes, der Beihilfe und der Entgeltfortzahlung bei Krankheit Beamten angenähert. Damit wurde das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsfrei.
Widerruf der Gesamtversorgungszusage aufgrund wirtschaftlicher Lage
Im Jahr 2009 beschloss die beklagte Bank aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, die Gesamtversorgungszusage zu widerrufen und keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen. Sie bot eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung an. Der Kläger unterzeichnete – wie eine Vielzahl anderer Arbeitnehmer – im Jahr 2010 ein von der Beklagten vorbereitetes Formular, in dem er sich auch mit "der Einstellung der Erteilung“ des Versorgungsrechts "einverstanden“ erklärte.
Kläger begehrt Erteilung eines Versorgungsrechts
Im Mai 2012 entschied das BAG (in BeckRS 2012, 73169) für Arbeitnehmer, die keine derartige Erklärung abgegeben hatten, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Gewährung des Versorgungsrechts bestehe. Der Kläger hat mit seiner Klage die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Versorgungsrecht zu erteilen.
BAG weist Klage ab: Vereinbarung über Vertragsänderung zustande gekommen
Wie bereits in den Vorinstanzen hatte diese Klage auch vor dem BAG keinen Erfolg. Mit seiner Erklärung aus dem Jahr 2010 habe der Kläger ein Angebot der Beklagten angenommen, das auch die Aufgabe des Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts enthielt. Damit sei eine Vereinbarung über eine Vertragsänderung zustande gekommen, so die Erfurter Richter.
Vereinbarung weder unklar noch überraschend
Der Inhalt der Vereinbarung war laut BAG auch nicht unklar oder überraschend. Die Vertragsänderung unterliege dabei der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht. Prüfungsmaßstab sei das in § 779 BGB zugrunde liegende Rechtsprinzip, welches eine Streitbeilegung durch gegenseitiges Nachgeben vorsieht. Die Inhaltskontrolle gehe deshalb zugunsten der Beklagten aus, da die Vertragsänderung nicht unangemessen sei, entschied das BAG.
- Redaktion beck-aktuell
- BAG
- Urteil vom 15.11.2016
- 3 AZR 539/15
Zitiervorschlag
BAG zur Inhaltskontrolle von Arbeitsvertragsänderungen. beck-aktuell, 16.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167361)



