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BAG

Weisungsfreier Vertrag zur Aufführung einer Artistennummer begründet keinen Arbeitnehmerstatus

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Verpflichtetet sich ein Artist gegenüber einem Zirkusbetreiber in einem Vertrag über freie Mitarbeit eine “Hochseil- und Todesradnummer ... gesehen wie auf dem Video bei Youtube“ darzubieten, ist der kein Arbeitnehmer. In einem solchen Fall mangelt es an der Weisungsgebundenheit. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.08.2015 entschieden (Az.: 9 AZR 98/14).

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt einen Zirkus. Die Kläger, eine Artistengruppe, verpflichteten sich in einem von den Parteien “Vertrag über freie Mitarbeit“, im Rahmen der von der Beklagten veranstalteten Zirkusaufführungen eine von ihnen zuvor einstudierte “Hochseil- und Todesradnummer … gesehen wie auf dem Video bei Youtube“ darzubieten. Ein Kläger verunglückte während der Premierenveranstaltung. Als die übrigen Kläger in der Folgezeit erfuhren, dass die Beklagte sie nicht zur Krankenversicherung angemeldet hatte, weigerten sie sich aufzutreten. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, das Rechtsverhältnis fristlos zu kündigen. Während das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abwies, es liege kein Arbeitsverhältnis vor, gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Es ging davon aus, die Beklagte habe die Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt und sei deshalb verpflichtet gewesen, sie zur Krankenversicherung anzumelden.

BAG: Kläger haben keinen Arbeitnehmerstatus

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Zirkusbetreiber auf seine Revision hin Recht. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts hätten die Kläger ihre Artistenleistung nicht als Arbeit-, sondern als freie Dienstnehmer erbracht. Vereinbare eine Artistengruppe mit einem Zirkusunternehmen, im Rahmen einer Zirkusaufführung eine in einem Video dokumentierte Artistennummer darzubieten, liege in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor. Ein Arbeitsverhältnis unterscheide sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befinde.

Vertrag beinhaltet kein Weisungsrecht

Arbeitnehmer sei, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Beantwortung der Frage, welche Art von Rechtsverhältnis vorliegt, erfordere eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Der vorliegend geltende “Vertrag über freie Mitarbeit“ sehe ein für Arbeitsverhältnisse charakteristisches Weisungsrecht nicht vor. Tatsachen, die auf eine von dieser Vereinbarung abweichende Durchführung des Vertrages schließen lassen könnten, habe das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.