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BAG erlaubt Verzinsung eines Versorgungskapitals nach Rendite für Nullkuponanleihen

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Bestimmt eine Betriebsvereinbarung, dass ein dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall zustehendes Versorgungskapital in zwölf Jahresraten auszuzahlen und mit einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen ist, den der Arbeitgeber festlegt, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser sich bei der Festlegung des Zinssatzes an der Rendite für Nullkuponanleihen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik orientiert. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 30.08.2016, Az.: 3 AZR 272/15).

Marktübliche Verzinsung des noch nicht ausgezahlten Versorgungskapitals vereinbart

Bei dem beklagten Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie besteht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Entgeltumwandlung. Teilnehmer bauen Versorgungskapital auf. Das Unternehmen und der Gesamtbetriebsrat haben eine Auszahlungsrichtlinie vereinbart, wonach das Versorgungskapital nach Eintritt des Versorgungsfalls in höchstens zwölf Jahresraten auszuzahlen ist. Dabei ist laut Vereinbarung das noch nicht ausgezahlte Versorgungskapital mit einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen, der vom Unternehmen festzulegen ist.

Kläger mit festgesetztem Zinssatz nicht zufrieden

Der Kläger schied mit Eintritt des Versorgungsfalls nach der Vollendung des 65. Lebensjahres im zweiten Halbjahr 2011 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Sein Versorgungskapital betrug etwa 360.000 Euro. Die Beklagte setzte den Zinssatz auf jährlich 0,87% fest. Dabei legte sie die Zinsstrukturkurve für deutsche und französische Staatsnullkuponanleihen zugrunde. Der Kläger hat eine Verzinsung seines Versorgungskapitals mit 3,55% pro Jahr verlangt.

BAG gibt Unternehmen Recht: Sicherheit vor Rendite

Die Klage hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Bestimmung, welcher Markt für die Marktüblichkeit der Verzinsung heranzuziehen ist und welcher konkrete Zinssatz festgelegt wird, obliege der Beklagten im Rahmen billigen Ermessens nach § 315 BGB. Es sei nicht unbillig, für die Verzinsung eines Versorgungskapitals darauf abzustellen, wie dieses sicher angelegt werden kann. Dem entspreche eine Orientierung an der Rendite von Staatsnullkuponanleihen.