Unterlassenes Präventionsverfahrens innerhalb der ersten sechs Arbeitsmonate keine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung

Zitiervorschlag
Unterlassenes Präventionsverfahrens innerhalb der ersten sechs Arbeitsmonate keine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung. beck-aktuell, 22.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177386)
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2016 ist in der unterbliebenen Durchführung insbesondere keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung zu sehen. Die Klage einer mit einem Grad von 50 schwerbehinderten Frau auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG blieb damit erfolglos (Az.: 8 AZR 402/14).
Arbeitnehmerin hatte keine Kündigungsschutzklage erhoben
Die Klägerin war seit dem 01.10.2012 beim beklagten Land als Leiterin der Organisationseinheit Qualitätsmanagement/Controlling des Landeskriminalamts (LKA) beschäftigt. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. In einem Personalgespräch am 11.02.2013 teilte der Präsident des LKA der Klägerin mit, dass er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit zu beenden. Mit Schreiben vom 08.03.2013 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2013. Die Klägerin hat diese Kündigung nicht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen.
Klägerin verweist auf fehlendes Präventionsverfahren
Im vorliegenden Verfahren macht sie einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Sie meint, das beklagte Land habe sie dadurch, dass es das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht durchgeführt habe, wegen ihrer Schwerbehinderung diskriminiert. Das Präventionsverfahren sei eine besondere Schutzmaßnahme zur Vermeidung von Nachteilen für Schwerbehinderte sowie eine „angemessene Vorkehrung“ im Sinne von Art. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG. Werde eine solche Vorkehrung nicht getroffen, sei dies als Diskriminierung zu werten. Dadurch, dass das beklagte Land das Präventionsverfahren nicht durchgeführt habe, sei ihr die Möglichkeit genommen worden, etwaige behinderungsbedingte Fehlleistungen zu beheben.
Gericht: Verpflichtung besteht in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses nicht
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Auch die Revision der Klägerin hatte jetzt vor dem BAG keinen Erfolg. Das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX selbst sei keine "angemessene Vorkehrung" im Sinne von Art. 2 UN-BRK und Art. 5 RL 2000/78/EG. Zudem sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG) ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.
- Redaktion beck-aktuell
- BAG
- Urteil vom 21.04.2016
- 8 AZR 402/14
Zitiervorschlag
Unterlassenes Präventionsverfahrens innerhalb der ersten sechs Arbeitsmonate keine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung. beck-aktuell, 22.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177386)



