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BAG

EuGH soll in Streit um wiederverheirateten Chefarzt an katholischem Krankenhaus entscheiden

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Der Streit um die Kündigung eines bei einem katholischen Krankenhaus beschäftigten Chefarztes, der nach seiner Scheidung ein zweites Mal standesamtlich geheiratet hatte, geht in die nächste Runde. Das Bundesarbeitsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung gebeten. Geklärt werden soll, ob die Kirchen nach Unionsrecht bei einem an Arbeitnehmer in leitender Stellung gerichteten Verlangen nach loyalem und aufrichtigem Verhalten zwischen Arbeitnehmern, die der Kirche angehören, und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören, unterscheiden dürfen (Beschluss vom 28.07.2016, Az.: 2 AZR 746/14 (A)).

Krankenhausträgerin behält sich Kündigung bei Eheschließung nach Scheidung vor

Die Beklagte ist Trägerin mehrerer Krankenhäuser und institutionell mit der römisch-katholischen Kirche verbunden. Der katholische Kläger war bei ihr seit dem Jahr 2000 als Chefarzt beschäftigt. Den Dienstvertrag schlossen die Parteien unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23.09.1993 (GrO 1993). Nach deren Art. 5 Abs. 2 handelt es sich beim Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe um einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß, der eine Kündigung rechtfertigen konnte. Die Weiterbeschäftigung war grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Loyalitätsverstoß von einem leitenden Mitarbeiter begangen wurde (Art. 5 Abs. 3 GrO 1993). Zu diesen zählen nach kirchlichem Recht auch Chefärzte.

Chefarzt will Kündigung wegen Wiederheirat nicht hinnehmen

Der Kläger heiratete nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau im Jahr 2008 ein zweites Mal standesamtlich. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.03.2009 ordentlich zum 30.09.2009. Hiergegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage gewandt. Er meint, seine erneute Eheschließung vermöge die Kündigung nicht zu rechtfertigen. Bei evangelischen Chefärzten bleibe eine Wiederheirat nach der GrO 1993 ohne arbeitsrechtliche Folgen.

BVerfG hob stattgebendes erstes BAG-Urteil auf

Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben (MedR 2011, 169). Das die Revision der Beklagten zurückweisende Urteil des BAG vom 08.09.2011 (NZA 2012, 443) hatte das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 22.10.2014 aufgehoben und die Sache an das BAG zurückverwiesen (NZA 2014, 1387).

BAG ersucht EuGH um Vorabentscheidung

Der Zweite Senat des BAG hat nunmehr entschieden, den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu ersuchen. Für den Senat ist erheblich, ob die Kirchen nach dem Unionsrecht bei einem an Arbeitnehmer in leitender Stellung gerichteten Verlangen nach loyalem und aufrichtigem Verhalten unterscheiden dürfen zwischen Arbeitnehmern, die der Kirche angehören, und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören.