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BAG

Lotsengewerkschaft haftet nicht für Schäden von Airlines durch Streiks

Rentenrebellen

Die von einem Streik der Fluglotsen am 06.04.2009 am Stuttgarter Flughafen betroffenen Fluggesellschaften haben gegen die streikführende Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) keine Schadensersatzansprüche wegen ausgefallener, verspäteter oder umgeleiteter Flüge. Das hat in letzter Instanz das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil zu Schadenersatzansprüchen Dritter bei Arbeitskämpfen entschieden. Danach können Gewerkschaften von nicht bestreikten Unternehmen in der Regel nicht für Folgekosten - beispielsweise durch ausgefallene Flüge - haftbar gemacht werden (Urteil vom 25.08.2015, Az.: 1 AZR 754/13).

Lotsengewerkschaft stritt mit Flughafen GmbH

Im Frühjahr 2008 forderte die GdF den Betreiber des Verkehrsflughafens Stuttgart, die Flughafen Stuttgart GmbH, zu Tarifverhandlungen für die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Vorfeldkontrolle und der Verkehrszentrale auf. Vom 03. bis 06.03.2009 fand zunächst ein befristeter Streik dieser Beschäftigten statt, der danach auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Für den 06.04.2009 rief die GdF die bei ihr organisierten und bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) angestellten Fluglotsen am Standort Stuttgart zu einem Streik in der Zeit von 16.00 bis 22.00 Uhr zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes der Beschäftigten der Vorfeldkontrolle und der Verkehrszentrale auf. Entsprechend einer Notdienstvereinbarung mit der DFS wickelten die Fluglotsen 25% des planmäßigen Luftverkehrs ab. Dennoch fielen zahlreiche Flüge der Klägerinnen aus, weitere hatten Verspätung oder mussten umgeleitet werden. Aufgrund einer Verbotsverfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main brach die GdF den Unterstützungsstreik vorzeitig ab.

Airlines in allen Instanzen erfolglos

Die Vorinstanzen haben die im Wesentlichen auf die Zahlung von Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gerichteten Klagen abgewiesen. Auch die Revisionen der Fluggesellschaften hatten vor dem BAG keinen Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer widerrechtlichen Eigentumsverletzung in Form einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung an den Flugzeugen bestehe nicht, befanden die Erfurter Richter. Auch das Recht der Airlines am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sei nicht verletzt. Ein Eingriff in die Gewerbebetriebe der Airlines sei mit dem Streik der Fluglotsen nicht verbunden und sei insbesondere nicht wegen der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für Luftverkehrsunternehmen anzunehmen. Auch die Voraussetzung einer sittenwidrigen Schädigung der Fluggesesellschaften gemäß § 826 BGB durch den Arbeitskampf bei der DFS hätten hier nicht vorgelegen.

Weitere Klagen der Airlines ebenfalls erfolglos

Der Senat hat am selben Tag über weitere Revisionen von drei anderen Fluggesellschaften verhandelt, die sich gegen die Abweisung ihrer Schadensersatzklagen wegen zwei von der GdF für den 04.08. und 09.08.2011 angekündigter - tatsächlich aber nicht durchgeführter - Streikmaßnahmen aller Tarifbeschäftigten der DFS richtete. Auch in diesem Fall hatten die Revisionen der Klägerinnen keinen Erfolg (Urteil vom 25.08.2015, Az.: 1 AZR 875/13)

Signalwirkung für andere Streiks

Nach Einschätzung von Fachleuten begrenzten die höchsten deutschen Arbeitsrichter mit ihrer Entscheidung das finanzielle Streikrisiko von Gewerkschaften. Ihr Urteil könnte Konsequenzen auch für Folgekosten zum Beispiel durch geschlossene Kitas oder nicht fahrende Züge haben. "Das Urteil ist wichtig nicht nur für kleine und Spartengewerkschaften, sondern auch für große Gewerkschaften", sagte der Vorsitzende der GdF, Matthias Maas, gegenüber der Presse. "Mit Schadenersatzansprüchen Dritter wäre das Streikrecht über kurz oder lang ad absurdum geführt." Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehen nur Schadenersatzansprüche bestreikter Unternehmen gegen Gewerkschaften, wenn ein Arbeitskampf unrechtmäßig ist.