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BAG kritisiert Nordrhein-Westfalens Vorgehen bei Eingruppierung von Lehrern für herkunftssprachlichen Unterricht

Berufe mit Haltung

Lehrern für herkunftssprachlichen Unterricht mit ausschließlich deutscher Lehrbefähigung ist eine Vergütung aus derselben Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu zahlen wie Lehrern mit der Lehrbefähigung ihres Heimatlandes. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht in einem Streit zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und einer in der Türkei geborenen Lehrerin klar (Urteil vom 25.06.2015, Az.: 6 AZR 383/14).

Lehrer mit Qualifikation für herkunftssprachlichen Unterricht in Nordrhein-Westfalen bevorzugt einzustellen

Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen bietet in seinen Schulen für die am meisten gesprochenen Herkunftssprachen als ergänzendes Angebot zum Regelunterricht herkunftssprachlichen Unterricht an. Besitzen Bewerber die Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht, sind sie nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung über den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte vom 21.12.2009 (HSU-Erlass) bevorzugt einzustellen, wenn sie zusätzlich zumindest die erforderliche Sprachqualifikation aufweisen.

Differenzierung bei Eingruppierung sachlich nicht zu rechtfertigen

Die im beklagten Land geltenden Erlasse zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer bildeten diese bei der Einstellung vorrangig geforderte Qualifikation jedoch bei Lehrern, die ausschließlich solchen Unterricht erteilen, nicht ab, so das BAG. Sie stellten für Lehrer ausländischer Herkunft vielmehr auf die Lehrbefähigung des Heimatlandes ab. Lehrer mit ausschließlich deutscher Lehrbefähigung erhielten eine zumindest eine Entgeltgruppe niedrigere Vergütung. Diese Differenzierung sei im Hinblick auf die Einstellungsanforderungen des beklagten Landes sachlich nicht gerechtfertigt. Den betroffenen Lehrern mit deutscher Lehrbefähigung sei deshalb eine Vergütung aus derselben Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu zahlen wie den Lehrern mit der Lehrbefähigung ihres Heimatlandes.

In Türkei geborene Lehrerin begehrt bessere Bezahlung

Die in der Türkei geborene Klägerin besitzt die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen. Seit dem 30.08.2013 erteilt sie an einer Grundschule des beklagten Landes ausschließlich herkunftssprachlichen Unterricht in der türkischen Sprache. Die vom einschlägigen Eingruppierungserlass geforderte türkische Lehrbefähigung hat sie nicht nachgewiesen. Das beklagte Land ist der Auffassung, dass die Kombination aus der Qualifikation der Klägerin und der von ihr vertraglich geschuldeten Tätigkeit in den von ihm erlassenen Eingruppierungsregelungen keinen Niederschlag gefunden habe. Es zahlt ihr unter Berufung auf eine in dem maßgeblichen Erlass enthaltene Auffangregelung ein Entgelt der Entgeltgruppe 10 TV-L. Die Klägerin begehrt eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 11 TV-L. Mit ihrer Klage hatte sie letztlich vor dem BAG Erfolg.