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BAG

Konsultationsverfahren vor Massenentlassungen endet bei fehlender Verhandlungsbereitschaft des Betriebsrats

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Ein Arbeitgeber darf das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG als beendet ansehen, wenn der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft über Maßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung von Massenentlassungen erkennen lässt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Urteil vom 22.09.2016 hervor. Das BAG erachtete darin die (zweite) Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse durch einen Flughafen-Passagedienstleister nach dem Verlust der einzigen Auftraggeberin für wirksam (Az.: 2 AZR 276/16).

Arbeitgeber kündigt sämtliche Arbeitsverhältnisse wegen Betriebsstilllegung

Die Beklagte erbrachte Passagedienstleistungen an Flughäfen. Ihre einzige Auftraggeberin kündigte sämtliche Aufträge zu Ende März 2015. Nach dem Scheitern eines Interessenausgleichs im Dezember 2014 leitete die Beklagte ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ein und entschied Ende Januar 2015, ihren Betrieb zum 31. März 2015 stillzulegen. Nach Erstattung einer Massenentlassungsanzeige (§ 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 KSchG) kündigte sie alle Arbeitsverhältnisse.

Arbeitgeber führt weiteres Konsultationsverfahren durch - Betriebsrat zeigt keine Verhandlungsbereitschaft

Die Beklagte entschloss sich, erneut Kündigungen zu erklären, nachdem einige Kündigungsschutzklagen wegen vermeintlicher Mängel im Verfahren nach § 17 KSchG erstinstanzlich erfolgreich gewesen waren. Sie leitete im Juni 2015 ein weiteres Konsultationsverfahren ein und beriet mit dem Betriebsrat über eine mögliche "Wiedereröffnung" des Betriebs. Eine solche kam für sie allenfalls bei einer Absenkung der bisherigen Vergütungen in Betracht. Der Betriebsrat ließ keine Bereitschaft erkennen, an entsprechenden Maßnahmen mitzuwirken.

Erneute Kündigung der Arbeitsverhältnisse

Daraufhin kündigte die Beklagte - nach einer erneuten Massenentlassungsanzeige - die verbliebenen Arbeitsverhältnisse vorsorglich ein zweites Mal. Die Klägerin wandte sich fristgerecht gegen beide Kündigungen und verlangte hilfsweise einen Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrVG). Das Landesarbeitsgericht erachtete beide Kündigungen für unwirksam (BeckRS 2016, 70368).

BAG: Nur zweite Kündigung wirksam - Arbeitgeber durfte Verhandlungen als gescheitert ansehen

Die Revision der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. Die erste Kündigung sei gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG i. V. m. § 134 BGB nichtig. Denn die Beklagte habe in der diesbezüglichen Massenentlassungsanzeige den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat nicht korrekt dargelegt. Hingegen sei die zweite Kündigung wirksam, so das BAG. Die Beklagte habe das erforderliche Konsultationsverfahren auch unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß durchgeführt. Sie habe dem Betriebsrat alle erforderlichen Auskünfte erteilt, um auf ihren Entschluss, an der Betriebsstilllegung festzuhalten, einwirken zu können. Die Beklagte habe die Verhandlungen als gescheitert ansehen dürfen.

Kein Anspruch auf Nachteilsausgleich

Da sie seit April 2015 keinen Betrieb mehr unterhielt, habe sie die zweite Massenentlassungsanzeige zu Recht bei der für den Unternehmenssitz zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Die zweite Kündigung sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Die Beklagte habe den Betriebsrat ordnungsgemäß über die beabsichtigte Betriebsstilllegung unterrichtet und nach dem Scheitern ihrer Verhandlungen die Einigungsstelle angerufen.