Keine Altersdiskriminierung durch Konzept "60+" für Führungskräfte

Zitiervorschlag
Keine Altersdiskriminierung durch Konzept "60+" für Führungskräfte. beck-aktuell, 18.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178956)
Ein früherer Verkaufsleiter eines Unternehmens der Automobilindustrie ist mit seinem Einwand der Altersdiskriminierung gegen die Vereinbarung einer Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 60. Lebensjahres im Rahmen eines Konzepts "60+" für Führungskräfte auch vor dem Bundesarbeitsgericht gescheitert. Dem Kläger sei durch das Angebot "60+" der Beklagten lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet worden, über die er frei habe entscheiden können, so das Gericht (BAG, Urteil vom 17.03.2016, Az.: 8 AZR 677/14).
Beklagte führte Konzept "60+" für leitende Führungskräfte ein
Der im Oktober 1952 geborene Kläger war in der Zeit von August 1985 bis Oktober 2012 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, seit dem Jahr 1995 als Verkaufsleiter Pkw in einer der Niederlassungen der Beklagten beschäftigt. Damit gehörte er dem Kreis der leitenden Führungskräfte an. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart. Im Jahr 2003 führte die Beklagte das Konzept "60+" für leitende Führungskräfte ein, das die Möglichkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres unter anderem gegen Zahlung eines Kapitalbetrages vorsah. Im Juli 2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein entsprechendes Angebot auf Änderung seines Arbeitsvertrages, das der Kläger bis zum 31.12.2005 annehmen konnte. Er nahm das Angebot im Dezember 2005 an.
Kläger rügte Altersdiskriminierung
Im Jahr 2012 trat an die Stelle des Konzepts "60+" das Konzept "62+". Alle leitenden Führungskräfte, die einen Vertrag auf der Grundlage des Konzepts "60+" hatten und im Jahr 2012 das 57. Lebensjahr vollendeten, erhielten ab November 2012 ein Angebot, einen Vertrag auf der Grundlage des neuen Konzepts abzuschließen. Der Kläger schied mit Ablauf des 31.10.2012 aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhielt einen Kapitalbetrag in Höhe von 123.120 Euro. Die Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf den 31.10.2012 griff der Kläger nicht mit einer Entfristungsklage an. Der Kläger sah sich unter anderem sowohl durch die Vereinbarung der Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 60. Lebensjahres als auch dadurch wegen des Alters benachteiligt, dass die Beklagte es unterlassen hatte, ihm eine Umstellung seines Arbeitsverhältnisses auf das Konzept "62+" anzubieten und verlangte die Feststellung, dass die Beklagte ihm nach § 15 Abs. 1 AGG den aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen hat, sowie Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Revision ein.
BAG verneint Ungleichbehandlung
Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Ansprüche scheitern nach Auffassung des Gerichts bereits daran, dass der Kläger durch die Beklagte keine weniger günstige Behandlung erfahren habe, als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1 AGG). Dies gelte zunächst, soweit die Beklagte dem Kläger ein Vertragsangebot nach dem Konzept "60+" unterbreitet habe, das vom Kläger angenommen worden sei. Sofern in die Vergleichsbetrachtung nur die anderen leitenden Führungskräfte einbezogen würden, sei der Kläger nicht anders als diese behandelt worden. Sofern die maßgebliche Vergleichsgruppe die Gruppe der Mitarbeiter unterhalb der Ebene der leitenden Führungskräfte sein sollte, sei der Kläger nicht ungünstiger als diese behandelt worden. Ihm sei durch das Angebot der Beklagten lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet worden, wobei er frei darüber habe entscheiden können, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte. Im Hinblick auf die ihm nicht angebotene Umstellung seines Arbeitsvertrages auf das Konzept "62+" sei der Kläger mit den Arbeitnehmern, die dieses Angebot im November/Dezember 2012 erhalten haben, nicht vergleichbar gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden war.
- Redaktion beck-aktuell
- BAG
- Urteil vom 17.03.2016
- 8 AZR 677/14
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Keine Altersdiskriminierung durch Konzept "60+" für Führungskräfte. beck-aktuell, 18.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178956)



