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BAG

Kein Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs bei rückwirkender Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Carl von Ossietzky

Wird ein Arbeitsverhältnis rückwirkend begründet, kommt für den vergangenen Zeitraum kein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs in Betracht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.08.2015 entschieden. Denn es mangele insoweit an einem tatsächlich durchführbaren Arbeitsverhältnis (Az.: 5 AZR 975/13).

Klägerin erstritt erfolgreich Rückkehrrecht

Die Klägerin war bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.01.1987 ging ihr Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete Gesellschaft, die C. GmbH, über. Die Beklagte garantierte ihr ein Rückkehrrecht. Über das Vermögen der C. GmbH wurde am 01.10.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet, worauf der Klägerin wegen Betriebsschließung zum 31.01.2010 gekündigt wurde. Die Klägerin machte ihr Rückkehrrecht gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend. Die Beklagte lehnte den Abschluss eines Arbeitsvertrags unter Berufung auf ein Urteil des BAG aus dem Jahr 2005 (BB 2006, 1747) ab. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verurteilte die Beklagte rechtskräftig dazu, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab dem 01.02.2010 anzunehmen.

Klägerin verlangt rückständiges Arbeitsentgelt

Mit ihrer neuerlichen Klage begehrte die Klägerin rückständiges Arbeitsentgelt für die Zeit ab dem 01.02.2010. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die Beklagte ging schließlich in Revision. Die Revision hatte Erfolg. Das BAG hat die Klage abgewiesen.

BAG: Kein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs

Das BAG hat einen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs verneint. Dieser Anspruch setze ein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis sei hingegen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht tatsächlich durchführbar.

Auch keine verschuldete Unmöglichkeit - Entschuldbarer Rechtsirrtum der Beklagten

Die Beklagte schulde die Vergütung auch nicht nach § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB, weil sie die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung für die Vergangenheit nicht zu verantworten hat. Die Beklagte habe sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden, so das BAG.