Kein Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz im Spielcasino

Zitiervorschlag
Kein Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz im Spielcasino. beck-aktuell, 10.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176416)
Der grundsätzlich bestehende Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz gilt ausnahmsweise nicht in einem Spielcasino. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren und dazu gehalten, den Raucherraum baulich zu trennen, für eine gute Be- und Entlüftung und verträgliche Einsatzzeiten zu sorgen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.05.2016 entschieden (Az.: 9 AZR 347/15).
Sachverhalt
Der Kläger arbeitet in dem von der Beklagten in Hessen betriebenen Spielcasino als Croupier. Er hat hierzu im Durchschnitt wöchentlich zwei Dienste (jeweils sechs bis zehn Stunden) in einem abgetrennten Raucherraum zu arbeiten. Nur dort und im Barbereich ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht hatte die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Arbeitgeber kann sich vorliegend auf Ausnahmeregelung berufen
Das BAG hat nun auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zwar habe der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Die Beklagte mache in ihrem Spielcasino jedoch von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken ermögliche. Sie müsse deshalb Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. § 5 Abs. 2 ArbStättV verpflichte sie allerdings, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Diese Verpflichtung habe sie mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers im Raucherraum erfüllt.
- Redaktion beck-aktuell
- BAG
- Urteil vom 10.05.2016
- 9 AZR 347/15
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Kein Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz im Spielcasino. beck-aktuell, 10.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176416)



