Insolvenzrechtliche Unüblichkeit einer Entgeltzahlung an konkretem Arbeitsverhältnisses zu messen

Zitiervorschlag
Insolvenzrechtliche Unüblichkeit einer Entgeltzahlung an konkretem Arbeitsverhältnisses zu messen. beck-aktuell, 22.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186046)
Eine Entgeltzahlung, die über das Konto des Sohnes des Arbeitgebers und späteren Schuldners erfolgt, kann ausnahmsweise kongruent und nicht nach § 131 InsO anfechtbar sein, wenn es sich bei diesem Konto um das Geschäftskonto des Arbeitgebers handelt und das Entgelt während des gesamten Arbeitsverhältnisses über dieses Konto gezahlt worden ist. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.10.2015 klar (Az.: 6 AZR 538/14).
Im Arbeitsleben üblicher Zahlungsweg irrelevant - konkretes Arbeitsverhältnis entscheidet
Die Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung geben dem Insolvenzverwalter eine Handhabe, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene, ungerechtfertigte Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach § 131 InsO kann eine Rechtshandlung, die in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag und damit in der sogenannten kritischen Zeit erfolgt ist, unter anderem dann angefochten werden, wenn damit die Forderung eines Insolvenzgläubigers erfüllt worden ist, ohne dass er dies "in der Art" beanspruchen konnte. Dann liegt eine sogenannte inkongruente Deckung vor. Darum sind Zahlungen, die Arbeitnehmer über das Konto eines Dritten und nicht über das Konto ihres Arbeitgebers erhalten, im Allgemeinen inkongruent. Ob Inkongruenz vorliegt, bestimmt sich jedoch nicht nach dem im Arbeitsleben üblichen Zahlungsweg. Vielmehr ist insoweit auf das konkrete Arbeitsverhältnis abzustellen.
Insolvenzverwalter hält Zahlungen vom Konto des Sohnes für inkongruent
Der Beklagte war beim Schuldner als Buchhalter beschäftigt. Über das Vermögen des Schuldners wurde auf Antrag vom 18.02.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner wickelte vom Beginn seiner Geschäftstätigkeit an seinen gesamten geschäftlichen Zahlungsverkehr über ein Konto ab, das von seinem Sohn eröffnet worden war. Dies geschah im Wege des Onlinebanking, für das ihm sein Sohn die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt hatte. Der Sohn des Schuldners nutzte dieses Konto selbst nicht. Die Entgeltansprüche des Beklagten wurden seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über dieses Konto erfüllt. Dem Beklagten war bekannt, dass es sich dabei um ein Konto des Sohnes handelte. Am 04.12.2008 sowie am 12.01.2009 und 05.02.2009 erhielt der Beklagte in der üblichen Weise über das Konto des Sohns des Schuldners insgesamt 1.897 Euro als Entgelt für November 2008 bis Januar 2009. Der Kläger hat diese Zahlungen unter anderem nach § 131 InsO angefochten. Er hat geltend gemacht, die Zahlungen hätten eine inkongruente Deckung bewirkt, weil sie über das Konto eines Dritten erfolgt seien.
Klage des Insolvenzverwalters in allen Instanzen erfolglos
Die Vorinstanzen haben angenommen, die Zahlungen seien kongruent gewesen, und haben die Klage deshalb abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Entgeltzahlungen seien durch den Schuldner selbst als Arbeitgeber in der für das Arbeitsverhältnis üblichen Weise erfolgt. Der Sohn sei an diesen Zahlungen - über die Einrichtung des Kontos hinaus - nicht beteiligt gewesen.
- Redaktion beck-aktuell
- BAG
- Urteil vom 22.10.2015
- 6 AZR 538/14
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Insolvenzrechtliche Unüblichkeit einer Entgeltzahlung an konkretem Arbeitsverhältnisses zu messen. beck-aktuell, 22.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186046)



