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BAG

Keine Leistungen nach TV SozSich für bei Stationierungsstreitkräften Beschäftigten nach betriebsbedingter Kündigung

Ein Etappenziel ist erreicht

Nach § 2 Ziff. 1 des Tarifvertrags zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) besteht ein Anspruch auf Leistungen nur wegen Personaleinschränkungen infolge militärisch begründeter Entscheidungen. Ein Leistungsanspruch ist damit ausgeschlossen, wenn ein bei den Stationierungsstreitkräften Beschäftigter betriebsbedingt gekündigt wird, weil aufgrund eines Auftragsrückganges kein Beschäftigungsbedürfnis mehr besteht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.07.2015 entschieden (Az.: 6 AZR 687/14).

Betriebsbedingte Kündigung eines Heizungsmonteurs in britischer Kaserne

Der Kläger begehrte Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Er stand seit 01.05.2002 in einem Arbeitsverhältnis zu dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und wurde zuletzt als Heizungsmonteur in einer Kaserne der britischen Stationierungsstreitkräfte in Deutschland beschäftigt. Zum 08.08.2011 ging das Arbeitsverhältnis gemäß § 613a BGB auf die Betriebserwerberin über, welche das Gebäudemanagement der Kaserne als Dienstleisterin übernommen hatte. Der Kläger übte auch in der Folgezeit seine Tätigkeit auf dem Gelände der Kaserne aus. Mit Schreiben vom 29.10.2012 kündigte die Betriebserwerberin sein Arbeitsverhältnis im Vorfeld der Kasernenschließung betriebsbedingt zum 31.03.2013. Das Beschäftigungsbedürfnis sei wegen des Rückgangs der durch die britischen Streitkräfte erteilten Aufträge entfallen. Der Kläger sieht die Voraussetzungen für die Leistung von Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich als erfüllt an. Die Kündigung sei letztlich auf die spätere Schließung der Kaserne zurückzuführen. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Betriebserwerberin seien zahlungsverpflichtet.

Arbeitsplatzverlust hier nicht allein auf militärische Ursachen zurückzuführen

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Der Kläger sei nicht wegen einer Personaleinschränkung im Sinne des § 2 Ziff. 1 TV SozSich entlassen worden. Der Arbeitsplatzverlust habe nicht allein militärische Ursachen, sondern sei auf eine unternehmerische Entscheidung aus wirtschaftlichen Gründen zurückzuführen. Vor deren Folgen schütze der TV SozSich nicht. Es habe deshalb keiner Entscheidung bedurft, ob der TV SozSich nach einem Betriebsübergang auf einen privaten Arbeitgeber weiterhin anwendbar bleiben könne, so das BAG.