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BAG

Ausschlussfrist im Insolvenzplan für Klage bei bestrittener Forderung regelmäßig wirksam

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Eine Klausel in einem Insolvenzplan, nach der bestrittene Forderungen bei der Verteilung nur berücksichtigt werden, wenn innerhalb einer Ausschlussfrist Klage auf Feststellung zur Tabelle erhoben wird, ist in der Regel wirksam. Dies begründet das Bundesarbeitsgericht damit, dass eine solche Klausel lediglich die Verteilung der Masse regele, aber nicht den materiell-rechtlichen Anspruch berühre. Die Forderungen der aufgrund einer solchen Klausel zunächst nicht berücksichtigten Insolvenzgläubiger würden nicht dauerhaft entwertet. Insbesondere hindere eine solche Klausel die Durchsetzung der Planquote nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Wege der Leistungsklage nicht (Urteil vom 19.11.2015, Az.: 6 AZR 559/14).

Streit um Wirksamkeit einer Ausschlussfrist im Insolvenzplan

Über das Vermögen der Beklagten wurde am 01.06.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und am 06.08.2012 wieder aufgehoben. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde am 11.07.2012 mit der im Insolvenzverfahren geltenden Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende zum 31.10.2012 gekündigt. Außerhalb eines Insolvenzverfahrens hätte die Kündigungsfrist sechs Monate zum Quartalsende betragen. Der Kläger meldete den wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 113 Satz 3 InsO vorgesehenen Schadenersatzanspruch zur Tabelle an. Die Forderung wurde bestritten. Der Insolvenzplan sah vor, dass Klagen gegen bestrittene Forderungen innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft des den Plan bestätigenden gerichtlichen Beschlusses anhängig zu machen seien; anderenfalls werde die Forderung bei der Verteilung in analoger Anwendung des § 189 InsO nicht berücksichtigt. Der Kläger erhob erst im Juli 2013 Klage. Er meint, die Ausschlussfrist im Insolvenzplan sei unwirksam. Nach Aufhebung des Verfahrens könne er seinen Anspruch im Wege der Leistungsklage verfolgen.

BAG: Ausschlussfrist steht Schadenersatzanspruch nur teilweise entgegen

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Sie haben die im Insolvenzplan geregelte Ausschlussfrist für wirksam gehalten und angenommen, ihre Versäumung habe den Verfall des Schadenersatzanspruches zur Folge. Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG teilweise Erfolg. Die Ausschlussfrist betreffe allein die Verteilung auf der Grundlage des Insolvenzplans und stehe deshalb der Klage auf Zahlung der Quote, die der Gläubigergruppe zusteht, der der Kläger nach dem Insolvenzplan angehört, nicht entgegen. Die Höhe der Quote und des Schadenersatzanspruches stehe allerdings noch nicht fest, so das BAG. Es müsse noch geklärt werden, welcher Gläubigergruppe der Kläger angehört und welche Einkünfte und Ersparnisse er sich auf den Schaden anrechnen lassen muss. Das BAG hat den Rechtsstreit darum insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Ebenso ist es in drei Parallelverfahren vorgegangen.