Arbeitgeber muss Kosten der Reinigung notwendiger Hygienekleidung tragen

Zitiervorschlag
Arbeitgeber muss Kosten der Reinigung notwendiger Hygienekleidung tragen. beck-aktuell, 14.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174671)
In lebensmittelverarbeitenden Betrieben hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Zu seinen Pflichten gehört auch die Reinigung dieser Kleidung auf eigene Kosten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.06.2016 entschieden (Az.: 9 AZR 181/15).
Sachverhalt
Der Kläger ist im Schlachthof der Beklagten im Bereich der Schlachtung beschäftigt. Die Beklagte stellt dem Kläger für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Für die Reinigung dieser Kleidung zieht sie ihm monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn ab. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass diese Abzüge unberechtigt sind und verlangt für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 wegen der bereits vorgenommenen Abzüge eine Lohnnachzahlung in Höhe von 388,74 Euro netto. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten den Anspruch bestätigt.
BAG: Reinigungskosten werden im Eigeninteresse des Arbeitgebers aufgewendet
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht verpflichtet, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung zu tragen und diese der Beklagten gemäß § 670 BGB zu erstatten. Die Vorschrift beruhe auf dem allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde. Die Beklagte habe die Reinigungskosten nicht im Interesse des Klägers, sondern im Eigeninteresse aufgewendet.
Geeignete und saubere Arbeitskleidung gesetzlich vorgeschrieben
Nach Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene und gemäß Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung müssten Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Nach Nr. 5.1 der Anlage 1.1 der AVV Lebensmittelhygiene sei die Arbeitskleidung geeignet, wenn sie hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedeckt.
- Redaktion beck-aktuell
- BAG
- Urteil vom 14.06.2016
- 9 AZR 181/15
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Arbeitgeber muss Kosten der Reinigung notwendiger Hygienekleidung tragen. beck-aktuell, 14.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174671)



