Wer terminiert, ist nicht automatisch zuständig

Zitiervorschlag
Wer terminiert, ist nicht automatisch zuständig. beck-aktuell, 05.11.2026 (abgerufen am: 05.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209176)
Ein Verfahren landet bei der falschen Kammer. Ein Verhandlungstermin steht schon fest – und soll den Wechsel zum eigentlich zuständigen Spruchkörper verhindern. Doch das BAG sagt: Über den gesetzlichen Richter entscheidet kein Terminkalender.
Das BAG hat eine Regelung im Geschäftsverteilungsplan zum Umgang mit fehlerhaft verteilten Fällen des Hessischen Landesarbeitsgerichts für rechtswidrig erklärt. Eine falsche Geschäftsverteilung, so der 5. Senat, müsse auch dann korrigiert wenn, dass die unzuständige Kammer bereits einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt habe (Beschluss vom 30.09.2026 – 5 AZN 193/26). Das LAG muss den Rechtsstreit neu verhandeln und entscheiden.
Der Rechtsstreit war 2021 beim LAG Hessen in der 19. Kammer gelandet. Zuständig wäre jedoch die 6. Kammer gewesen: Der Kläger verlangte unter anderem Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung. Dafür sah der Geschäftsverteilungsplan eine vorrangige Fachzuständigkeit der 6. Kammer vor. Sie ging anderen Zuständigkeiten vor – unabhängig von der Höhe der Ansprüche oder dem rechtlichen Schwerpunkt des Verfahrens.
Der Fehler fiel zunächst nicht auf. Auch die Geschäftsverteilungspläne der Folgejahre änderten nichts an der Zuordnung. Erst im August 2025 erkannte die Vorsitzende der 19. Kammer in zwei weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien, dass eigentlich die 6. Kammer zuständig war. Diese Verfahren gab sie dorthin ab.
Im vorliegenden Rechtsstreit blieb es anders. Hier hatte bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden; ein weiterer Termin war im Februar 2025 für August 2025 bestimmt worden. Der Geschäftsverteilungsplan sah für solche Fälle eine Ausnahme vor: War ein Verhandlungstermin angesetzt, sollte die bisherige Kammer trotz fehlerhafter Zuteilung zuständig bleiben. Die 19. Kammer entschied den Rechtsstreit im November 2025.
Der Termin darf nicht über den Richter entscheiden
Der Kläger rügte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, das LAG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Das BAG gab ihm Recht. Die Ausnahmeregelung verletze die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.
Die Geschäftsverteilung müsse die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der Richter im Voraus generell-abstrakt festlegen. Die Verfahren müssten anhand vorab bestimmter Kriterien gleichsam "blindlings" beim zuständigen Spruchkörper landen. Nur so lasse sich verhindern, dass sachfremde Erwägungen die Auswahl des entscheidenden Gerichts beeinflussten.
Genau das sei hier nicht gewährleistet, so das BAG. Die Regelung mache die Zuständigkeit nachträglich von einem Umstand abhängig, den die Vorsitzende der Kammer selbst beeinflussen könne: der Bestimmung eines Verhandlungstermins. Das eröffne theoretisch manipulativen Spielraum. Die Entscheidung darüber, welcher Spruchkörper zuständig sei, dürfe aber nicht den Spruchkörpern selbst überlassen werden.
Das BAG hob das Urteil auf und verwies die Sache an das LAG zurück. Der Geschäftsverteilungsplan solle die Zuständigkeit im Voraus sichern – nicht eine einmal falsch zugewiesene Sache durch einen gesetzten Termin nachträglich der richtigen Zuständigkeit entziehen.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BAG
- Beschluss vom 30.09.2026
- 5 AZN 193/26
Zitiervorschlag
Wer terminiert, ist nicht automatisch zuständig. beck-aktuell, 05.11.2026 (abgerufen am: 05.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209176)



