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ArbG Berlin

Wiederholte Kündigung einer Schwangeren kann Geldentschädigung nach sich ziehen

Revitalisierte VwGO

Wird einer schwangeren Frau wiederholt ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde gekündigt, kann dies einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Diskriminierung auslösen. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.05.2015, nach dem der beklagte Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro zahlen muss (Urteil vom 08.05.2015, Az.: 28 Ca 18485/14, BeckRS 2015, 69271).

Geldentschädigung nach dem AGG

Die Einlassung des Arbeitgebers, er sei davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft schon beendet sei, ließ das ArbG nicht gelten. Es erklärte auch die erneute Kündigung für unwirksam und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Arbeitgeber habe aufgrund des ersten Kündigungsschutzverfahrens und der Kenntnis des Mutterpasses mit dem Fortbestand der Schwangerschaft rechnen müssen.