Wiederholte Kündigung einer Schwangeren kann Geldentschädigung nach sich ziehen

Zitiervorschlag
Wiederholte Kündigung einer Schwangeren kann Geldentschädigung nach sich ziehen. beck-aktuell, 22.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190396)
Wird einer schwangeren Frau wiederholt ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde gekündigt, kann dies einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Diskriminierung auslösen. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.05.2015, nach dem der beklagte Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro zahlen muss (Urteil vom 08.05.2015, Az.: 28 Ca 18485/14, BeckRS 2015, 69271).
Geldentschädigung nach dem AGG
Die Einlassung des Arbeitgebers, er sei davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft schon beendet sei, ließ das ArbG nicht gelten. Es erklärte auch die erneute Kündigung für unwirksam und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Arbeitgeber habe aufgrund des ersten Kündigungsschutzverfahrens und der Kenntnis des Mutterpasses mit dem Fortbestand der Schwangerschaft rechnen müssen.
- Redaktion beck-aktuell
- ArbG Berlin
- Urteil vom 08.05.2015
- 28 Ca 18485/14
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Wiederholte Kündigung einer Schwangeren kann Geldentschädigung nach sich ziehen. beck-aktuell, 22.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190396)



