Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt

ArbG Berlin weist Entschädigungsklage einer Lehrerin mit Kopftuch nach erfolgloser Bewerbung ab

Codiertes Recht

Die Entschädigungsklage einer Frau, deren Bewerbung um eine Stelle als Grundschullehrerin vom Land Berlin abgelehnt worden war, weil sie ein muslimisches Kopftuch trägt, bleibt erfolglos. Dies geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.04.2016 hervor. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg möglich (Az.: 58 Ca 13376/15).

Gesetzliche Regelung untersagt Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke

Das ArbG hat eine nach § 7 AGG verbotene Benachteiligung der Klägerin im Hinblick auf das Berliner Neutralitätsgesetz (Gesetz zu Art. 29 der Verfassung von Berlin) verneint. § 2 Neutralitätsgesetz untersagt unter anderem den Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke. Hieran habe sich das beklagte Land halten und die Bewerbung der Klägerin ablehnen dürfen.

Keine gleichheitswidrige Privilegierung christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte

Das ArbG war auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 (NJW 2015, 1359) nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 2 Neutralitätsgesetz überzeugt und hat deshalb von einer Vorlage an das BVerfG zur Normenkontrolle abgesehen. Dazu hat es auf die Unterschiede der Berliner Regelung im Vergleich zu § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes von Nordrhein-Westfalen abgestellt, welches Gegenstand der Entscheidung des BVerfG war. Diese bestünden unter anderem darin, dass die Berliner Regelung keine gleichheitswidrige Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen vorsehe. Das Berliner Neutralitätsgesetz behandele alle Religionen gleich. Außerdem gelte das Verbot religiöser Bekleidung nach § 3 Neutralitätsgesetz nicht für die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen. Auch für die Klägerin sei die Unterrichtstätigkeit an einer berufsbildenden Schule möglich.