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ArbG Berlin

Urlaubsanspruch wird nach Tod des Arbeitnehmers zu Abgeltungsanspruch der Erben

Klageindustrie

Ein Urlaubsanspruch geht mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht unter, sondern wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Das entschied das Arbeitsgericht Berlin entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Gegen das Urteil vom 07.10.2015 kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden (Az.: 56 Ca 10968/15).

ArbG bejaht Abgeltungsanspruch unter Verweis auf EU-Recht

Die Erblasserin stand in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten und hatte im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen. Ihre Erben forderten von der Beklagten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs. Das ArbG hat der Klage entsprochen und verwies auf § 7 Abs. 4 BUrlG. Danach sei der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Diese Voraussetzungen seien beim Tod des Arbeitnehmers gegeben. Soweit das BAG darauf abstelle, mit dem Tod erlösche die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch, widerspreche dies Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG in der vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 12.06.2014 (NZA 2014, 651) erfolgten Auslegung; der Rechtsprechung des BAG (vgl. dazu NZA 2012, 326) sei daher nicht zu folgen, so das ArbG.