Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
AG München

Zweithaarstudio muss bei Perückenkauf nicht auf mögliche Folgen einer gesundheitlichen Entwicklung hinweisen

Produkthaftung 2026

Den Verkäufer einer Perücke trifft keine Beratungspflicht zu medizinischen Sachverhalten, insbesondere zur künftigen gesundheitlichen Entwicklung. Dies geht aus einem jetzt rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München vom 24.10.2013 hervor (Az.: 122 C 15000/13).

Haarersatz nach Ausfallen des Eigenhaars zu groß

Am 02.04.2013 kaufte die 25-jährige Klägerin aus Hamm bei dem beklagten Münchner Zweithaarstudio eine blonde Echthaarperücke zum Preis von 3.500 Euro. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt zwei Flecken etwa in der Größe von Fünf-D-Mark-Stücken im Bereich des Hinterkopfes, wo das Haar ausgefallen war. Ansonsten trug sie schulterlanges Haar. Zum Zeitpunkt des Kaufes saß die Perücke perfekt. Die Frau verlangte mit Klageschrift vom 15.07.2013 von dem Zweithaarstudio ihr Geld zurück gegen Rückgabe der Perücke, da die Perücke zu groß sei und eine Nachbesserung durch das Studio verweigert worden sei. Die Klägerin leidet an einer Autoimmunerkrankung, in deren Folge sie ihr Kopfhaar vollständig verloren hat. Ohne das Eigenhaar war nunmehr die Perücke zu groß. Die Klägerin behauptet, die Beratung durch die Beklagte sei nicht fachkundig gewesen.

Studio orientierte sich an "gegenwärtigem" Zustand des Kopfes

Das Zweithaarstudio argumentiert, von der Erkrankung und den Konsequenzen nichts gewusst zu haben. Man habe darauf hingewiesen, dass die Passform der Perücke nur nach dem gegenwärtigen Zustand des Kopfes und des darauf befindlichen Eigenhaars gestaltet werden könne. Die Beklagte weigert sich, das Geld zurückzuzahlen.

Keine medizinische Fachkunde

Das Gericht gab mit seiner jetzt bekannt gewordenen Entscheidung dem Zweithaarstudio Recht. Der Käufer trage allgemein das Verwendungsrisiko der Kaufsache. Zum Zeitpunkt des Kaufes habe die Perücke gepasst und keinen Mangel gehabt. Das Zweithaarstudio habe keine Beratungspflicht verletzt. Besondere Fachkunde der Beklagten bestehe mit Blick auf die technischen Fragen einer Ersatzhaarperücke, aber nicht zu medizinischen Sachverhalten, insbesondere nicht über die künftige gesundheitliche Entwicklung bei der Klägerin.