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AG München zum illegalen Filesharing

Anschlussinhaber trifft umfangreiche Nachforschungspflicht

Klageindustrie

Der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus illegales Filesharing begangen wird, muss im Rahmen der vom Bundesgerichtshof postulierten Nachforschungspflicht umfangreiche Nachforschungen zu den potentiellen Anschlussnutzern und ihrem Nutzungsverhalten anstellen, die möglichen Täter befragen und diese dem Gericht namentlich mitteilen. Dies hat das Amtsgericht München mit jetzt rechtskräftigem Urteil vom 09.10.2014 entschieden (Az.: 142 C 3977/15).

Anschlussinhaberin soll wegen illegalen Filesharings Schadensersatz zahlen

Die Klägerin, ein Medienunternehmen, das über die Rechte des Filmherstellers am Film «Blitz» verfügt, fand mit Hilfe einer Überwachungssoftware heraus, dass die Beklagte die Inhaberin eines Internetanschlusses ist, über den der Film mit Hilfe einer Tauschbörsensoftware illegal zum Download angeboten wurde. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin wegen Verletzung ihrer Urheberrechte ab und forderte unter anderem Schadensersatz. Die Beklagte zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 150 Euro an die Klägerin. Sie bestritt die Vorwürfe und weigerte sich, weitere von der Beklagten geforderte 956 Euro zu zahlen. Die Klägerin erhob deshalb vor dem AG Klage.

AG: Anschlussinhaber hat umfangreiche Nachforschungspflicht

Das AG hat der Klage stattgegeben. Es handele sich um illegales Filesharing, das das Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes verletze und nicht dem sogenannten Streaming gleichgestellt werden könne. Der Anschlussinhaber müsse bei einer solchen Rechtsverletzung dartun, dass er für sie nicht verantwortlich ist. Das AG fordert in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass der Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast Tatsachen darlegen muss, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass eine andere Person den Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt benutzt hat. Zudem müsse er vortragen, welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Im Rahmen der vom BGH dazu postulierten Nachforschungspflicht verlangt das AG, dass der Anschlussinhaber umfangreiche Nachforschungen zu den potentiellen Anschlussnutzern und ihrem Nutzungsverhalten anstellt, die möglichen Täter befragt und diese dem Gericht - namentlich - mitteilt.

Angaben der Beklagten zu weiteren Mitnutzern

Laut AG teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass ihr Ehemann und ihre beiden Söhne, Jahrgang 1993 und 1994, im Haushalt leben und jeder einen eigenen Laptop verwendet. Diese hätten das Internet für Emails genutzt und zu Zwecken der Information. Der Anschluss sei mit einem individuellen Passwort verschlüsselt. Ihr Ehemann habe mit Sicherheit nicht an Tauschbörsen teilgenommen. Ob die Söhne an Tauschbörsen teilnähmen, wisse sie nicht. Auf Nachfrage hätten sie es abgestritten. Als Täter habe sie den großen Sohn in Verdacht, es könne aber auch der Kleinere gewesen sein. Ob am Tattag alle zu Hause gewesen seien, wisse sie nicht mehr, sie gehe aber davon aus, da es sich dabei um einen Sonntag gehandelt habe und alle am nächsten Tag in die Schule oder zur Arbeit hätten gehen müssen. Auf ihrem Rechner sei keine Filesharing-Software installiert gewesen. Die Rechner von Ehemann und Kindern habe sie nicht überprüft.

Nachforschungspflicht nicht Genüge getan

Die Beklagte habe eingeräumt, dass sie es im Grunde nicht wisse, ob ihre Söhne Filme im Rechner angeschaut hätten, so das AG. Ebenso wenig wisse sie, was ihr Mann im Internet mache. Auch hinsichtlich des Nutzungsverhaltens habe sie sich in Widersprüche verstrickt. Das AG ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte nichts Konkretes zum Internetverhalten der Mitbenutzer vorgetragen hat. Die Beklagte sei damit ihrer Nachforschungspflicht nicht genügend nachgekommen.